up|unternehmen praxis

BFH: Bei Betriebsfeiern zählen die tatsächlich anwesenden Personen

Praxisinhaber, die dieses Jahr wieder Betriebsfeiern, wie eine Weihnachtsfeier, veranstalten möchten, sollten eines beachten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten der Feier nur steuerlich absetzbar sind, wenn sie 110 Euro pro Teilnehmer nicht übersteigen – die Gesamtkosten dürfen nur auf die wirklich anwesenden Personen aufgeteilt werden (Az: VI R 31/81).
© GMVozd

Mit seiner Entscheidung folgt der BFH der Auffassung des Finanzamtes und hebt das Urteil des Finanzgerichts Köln von 2018 auf. Dieses hatte damals entschieden, dass die Gesamtkosten durch die Zahl der angemeldeten Teilnehmer geteilt werden dürfe.

Das bedeutet: Praxisinhaber sollten bei der Planung der Kosten einkalkulieren, dass Mitarbeiter möglicherweise kurzfristig absagen und dann nicht mehr berücksichtig werden können. Wichtig: Zu den Gesamtkosten zählen alle Ausgaben wie Raummiete, Programm und auch Begleitpersonen.

Außerdem interessant:

Finanzgericht Düsseldorf schafft ein wenig Freiraum für Selbstzahlerleistungen

Urteil: Hohe Steuerzinsen sind seit 2014 verfassungswidrig

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x