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Urteil: Arbeitgeberzuschuss auf Kinderbetreuungskosten anrechnen

Kosten für Kinderbetreuung können als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Zahlt der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss, wird dieser allerdings abgezogen, wie kürzlich zwei Finanzgerichte entschieden haben.
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Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) können Eltern die Betreuungskosten für Kinder steuerlich geltend machen – allerdings nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersgrenze.

Im ersten Fall aus Baden-Württemberg zahlten die Eltern für den Kindergarten ihrer Tochter 926 Euro und erhielten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 600 Euro (Az.: 1 K 3359/17). Im zweiten Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Köln zahlten die Eltern Kindergartenbeiträge von rund 4.000 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber leistete einen Zuschuss in gleicher Höhe (Az.: 14 K 139/20).

Beide Finanzgerichte folgten der Argumentation der Finanzämter, nach der nur Kinderbetreuungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können, die die Eltern auch tatsächlich gezahlt haben. In beiden Fällen wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Betroffene sollten daher mit Hinweis auf das laufende BFH-Verfahren (Az.: III R 30/20 und III R 54/20) Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Betreuungskosten nicht voll anerkennt.

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