Geklagt hatten eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kita und eine Angestellte der Drogeriemarktkette Müller. Beide waren von ihren Arbeitgebern aufgefordert worden, das Kopftuch abzulegen und hatten dagegen geklagt.
Interne Regeln, nach denen Mitarbeiter bei der Arbeit keine sichtbaren politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen tragen dürfen, seien nach EU-Recht grundsätzlich denkbar, so der EuGH. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber ein „wirkliches Bedürfnis“ nachweisen kann, etwa um soziale Konflikte zu verhindern oder Kundenwünschen nach einem neutralen Auftreten zu entsprechen. Ein solches Verbot komme zudem nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber sein Bestreben nach Neutralität „konsequent und systematisch“ umsetzt und alle Mitarbeiter gleichbehandelt.
Die abschließenden Urteile in den beiden Fällen müssen nun die zuständigen Gerichte in Deutschland treffen.
Außerdem interessant:
Fest angestellt – aber nur auf Zeit
Praxisinhaber müssen Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrollieren