up|unternehmen praxis

Steuerfreiheit für private Nutzung von Betriebsrädern

Überlassen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil ab 1.1.2019 steuerfrei. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Mit dieser Änderung des Einkommenssteuergesetzes sollen Elektromobilität und umweltverträgliche Mobilität gefördert werden. Auch Praxisinhaber können das Betriebsrad für private Zwecke nutzen, ohne dass dies als Entnahme zu erfassen ist.
© Fotolia.com: mma23

Vorsicht: Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge. Damit sind sie steuerlich nicht wie Fahrräder, sondern wie Dienstwagen zu behandeln. Doch auch Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei deren privater Nutzung ab 1.1.2019 steuerlich entlastet. Bei derartigen Fahrzeugen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der privaten Nutzung nur noch zur Hälfte besteuert. So teilt es das Bundesfinanzministerium mit.

Themen, die zu diesem Artikel passen:
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x