Steuerfreiheit für private Nutzung von Betriebsrädern
Überlassen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil ab 1.1.2019 steuerfrei. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Mit dieser Änderung des Einkommenssteuergesetzes sollen Elektromobilität und umweltverträgliche Mobilität gefördert werden. Auch Praxisinhaber können das Betriebsrad für private Zwecke nutzen, ohne dass dies als Entnahme zu erfassen ist.
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