In dem vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für seinen geplanten Firmenwagenkauf geltend gemacht. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Daran änderte sich auch nichts, als der Kläger nachträglich Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten einreichte, die eine Mitarbeiterin anhand des Terminkalenders erstellt hatte.
Der 7. Senat wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachweisen konnte. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig.
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