up|unternehmen praxis

Urteil: Betriebliche Pkw-Nutzung sorgfältig dokumentieren

Praxisinhaber, die gegenüber dem Finanzamt nachweisen wollen, dass sie ihren Pkw fast ausschließlich betrieblich nutzen, sollten ein exaktes Fahrtenbuch führen. Nachträglich erstellte Fahrtenlisten reichen nicht aus, wie kürzlich das Finanzgericht (FG) Münster entschied (Az.: 7 K 2862/17).
© iStock: Nuthawut Somsuk

In dem vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für seinen geplanten Firmenwagenkauf geltend gemacht. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Daran änderte sich auch nichts, als der Kläger nachträglich Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten einreichte, die eine Mitarbeiterin anhand des Terminkalenders erstellt hatte.

Der 7. Senat wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachweisen konnte. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig.

Außerdem interessant:

Bundesfinanzhof: Kein Dienstwagen für Ehefrau mit Minijob

Mehr Netto vom Brutto: Neuerungen in 2019

Steuerfreiheit für private Nutzung von Betriebsrädern

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x