Laut § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) dienen Arbeitsmittel der Ausübung des Berufs. Die damit verbundenen finanziellen Belastungen werden in Form der Werbungskosten berücksichtigt. Wird das Gerät ausschließlich beruflich genutzt, kann es zu 100 Prozent von der Steuer abgesetzt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Sobald eine private Nutzung vorliegt, können die Kosten nur noch anteilig geltend gemacht werden.
Dabei spielt der Preis des Gerätes eine wichtige Rolle: Lagen die Anschaffungskosten unter 800 Euro netto (952 Euro brutto), können die gesamten Kosten sofort abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Kosten für Drucker, Patronen, Papier oder Computer-Software. War der Laptop teurer als 800 Euro netto, muss er drei Jahre lang in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Ein Beispiel: Wer sich im Januar 2019 einen Computer zum Preis von 1.500 Euro brutto gekauft hat und diesen gänzlich beruflich nutzt, kann in den Steuererklärungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 jeweils 500 Euro absetzen.
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