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Urteil: Hohe Steuerzinsen sind seit 2014 verfassungswidrig

Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase seit 2014 sind Steuerzinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr verfassungswidrig. Ihre Höhe sei „evident realitätsfern“, entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Ab 2019 könne das beim derzeitigen Zinsniveau nicht mehr gelten (Az.: 1 BvR 2237/14 u.a.).
© iStock: Wolfgang Filser

Eine rückwirkende Korrektur betreffe alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide ab dem Jahr 2019. Der Gesetzgeber habe nun für die Neuregelung bis Ende Juli 2022 Zeit, heißt es in der Mitteilung des obersten Gerichts. Für die Zeit von 2014 bis 2018 beließen es die Richter des Ersten Senats noch bei der beanstandeten Vorschrift, gegen die zwei Unternehmer Verfassungsbeschwerde eingereicht hatten. Sie sollten nach einer Steuerprüfung allein Zinsen in sechsstelliger Höhe nachzahlen. Da es hier aber um Zeiträume zwischen 2010 und 2014 ging, hatte nur eine dieser Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.

Von der Karlsruher Entscheidung werden nicht alle Steuerzahler profitieren. Wer nachzahlen musste, dürfte einen Teil der Zinsen zurückbekommen. Aber wer vom Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten hat, wird möglicherweise die Verzinsung teilweise zurückzahlen müssen.

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