Im konkreten Fall ging es um die Versetzung einer Köchin in einem Pflegeheim des Diakonischen Werks, die immer wieder Konflikte mit ihren Kollegen, vor allem mit ihrer Chefin hatte. Nach einer Auseinandersetzung im Mai 2017 erkrankte die Köchin aufgrund psychischer Belastung und war seither dauerhaft arbeitsunfähig. Fünf Monate nach dem Vorfall versetzte sie ihre Chefin in eine andere nahegelegene Küche. Die Köchin wehrte sich – ohne Erfolg.
Die Versetzung sei nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) rechtens, entschieden die Richter. Demnach kann „der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen“. Auch die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland (AVR-DD) schließen eine Versetzung nicht aus. Sie fordern zwar eine Anhörung, doch mache eine Verletzung dieser Anhörungspflicht die Versetzung nicht unwirksam. Anders sei das in Betrieben mit einem Betriebsrat. Hier hätte der Betriebsrat der Versetzung nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zustimmen müssen.
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