Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Abgeltung von insgesamt 51 noch nicht genommenen Urlaubstagen aus mehreren Jahren gefordert hatte. Insgesamt verlangte er fast 12.000 Euro.
Mit der Entscheidung setzte das BAG die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs um und stärkte damit die Rechte der Arbeitnehmer. Der EuGH hatte im November 2018 entschieden, dass der Arbeitgeber gehalten ist, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun.“ So heißt es in einer Pressemitteilung des BAG.
Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann der Urlaub daher nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Aufgrund der unklaren Faktenlage wies das BAG den Fall an das Landesarbeitsgericht München zurück (Az.: 9 AZR 541/15).