Grundsätzlich haben gesetzliche Feiertage keine Lohnminderung zur Folge. Gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, dass sein Mitarbeiter ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall erhalten hätte.
Diese Regelung gilt auch, wenn die Feiertage in den Zeitraum der Kurzarbeit fallen. Die Feiertagsvergütung ist ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen, Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nach § 2 Abs. 2 EFZG nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung wie „normal“ leisten, der Arbeitnehmer hat nur einen Anspruch in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes.
Nach dem Lohnausfallprinzip heißt das konkret: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also zusätzlich zum Arbeitsentgelt, das dieser für die Kurzarbeit am Feiertag erhalten hätte, den Betrag zahlen, den sonst die Bundesanstalt für Arbeit als Kurzarbeitergeld geleistet hätte.
Im Gegensatz zum „normalen“ Kurzarbeitergeld ist die Lohnfortzahlung an Feiertagen nicht steuerfrei. Die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sollen laut Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden (§ 2 Abs. 1). Allerdings ist unter Rechtsexperten noch umstritten, ob die Regelung der Beitragserstattung auch für Feiertage Anwendung findet, die im Bezugsraum des Kurzarbeitergeldes liegen.
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