Das Finanzamt erkennt Sachspenden grundsätzlich als Sonderausgaben an – vorausgesetzt, die gespendete Sache wird unmittelbar für die idealen Zwecke des jeweiligen Vereins verwendet oder aber für einen sogenannten Zweckbetrieb. Das kann beispielsweise eine Tombola sein, wenn mit dem Reinertrag ausschließlich steuerlich begünstigte Zwecke gefördert werden.
Wie Geld- müssen auch Sachspenden bewertet werden, da auf der Spendenbescheinigung ein Geldwert einzutragen ist. Bei neuen Gegenständen ergibt sich der Wert aus der Rechnung, der Kaufbeleg reicht als Nachweis. Bei gebrauchten Sachen bestimmt sich der Markt- bzw. Verkehrswert durch den Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre (§ 10 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz).
Zudem sollten auf dem Spendenbeleg der Empfänger, das aktuelle Datum und die Art der Spende vermerkt sein. Bei Spenden bis 200 Euro reicht der sogenannte vereinfachte Spendennachweis in Form des Kontoauszuges und einer Bescheinigung, die in der Regel von der Homepage der begünstigten Organisation heruntergeladen werden kann.
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