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Gehalt: Verzugspauschale laut BAG nicht rechtens

Sie überweisen Ihrem Mitarbeiter das Gehalt einen Tag später als vertraglich vereinbart. Darf Ihr Mitarbeiter nun eine sogenannte Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro von Ihnen verlangen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte bereits im September 2018, dass die Regelung zur Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) im Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Landgerichte stellen sich jedoch immer wieder gegen das Urteil. Wir klären über die aktuell gültige Rechtslage auf.
© AndreyPopov

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es in § 288 Abs. 5: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners […] außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“ Viele Arbeitnehmer nahmen diesen Passus in der Vergangenheit zum Anlass, entsprechende Verzugspauschalen gegenüber dem Arbeitgeber einzufordern, wenn das Gehalt verspätet überwiesen wurde. Das ist jedoch laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht rechtens, Mitarbeiter können keine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen, wie das BAG bereits im September 2018 urteilte (Az. 8 AZR 26/18). Die Begründung: Der § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließt einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung aus. Als solcher sei eben auch der Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB einzuordnen.

Landgerichte urteilen anders

Trotz des Urteils kommt es immer wieder zu anderen Entscheidungen auf Landesebene. Das Arbeitsgericht Köln etwa entschied im Februar 2019, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar ist (Az.: 8 Ca 4245/18). § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG könne als zeitlich ältere Norm nicht § 288 Abs. 5 BGB als spätere Norm verdrängen. Auch das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 02.10.2018, 2 Ca 2092/18) sowie das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 28.11.2018, 6 Ca 6390/17) hatte den Klägern abweichend vom 8. Senat die Verzugspauschale weiterhin zugesprochen. Landet ein solcher Fall durch Rechtsmittel seitens des Beklagten jedoch schlussendlich vor dem BAG, ist die Rechtslage klar: Arbeitgeber müssen keine Verzugspauschalen zahlen.

Wichtig: Alle anderen Absätze des § 288 BGB finden nach wie vor Anwendung auf das Arbeitsrecht, etwa Absatz 1: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“

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