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Auto-Abos werden steuerlich wie Dienstwagen behandelt

Abonnements gibt es heute schon in vielen Bereichen, etwa beim Handy oder im Fitnessstudio. Inzwischen kann man sogar ein Auto-Abo abschließen – mit einer monatlichen Flatrate für Nutzung, Wartung und Versicherung. Dies kann sich auch für Praxisinhaber lohnen, sie sollten jedoch die steuerlichen Aspekte berücksichtigen.
© takasuu


Das Auto-Abo wird für Wochen oder Monate abgeschlossen. Es füllt damit die Lücke zwischen Carsharing (Laufzeit von Stunden oder Tagen) und Leasing (Laufzeit von Jahren). Eines gilt jedoch für alle drei Modelle: Wird das Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat genutzt, entsteht den Nutzern ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

Berechnet wird dieser Vorteil entweder pauschal mit der sogenannten Ein-Prozent-Regel oder mit einem Fahrtenbuch. Die Ein-Prozent-Pauschale kann genutzt werden, wenn das Fahrzeug laut § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu mindestens 50 Prozent beruflich genutzt wird. Danach ist monatlich ein Prozent des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Dies gilt nicht nur für gekaufte, sondern auch für geleaste oder gemietete Pkw. Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 Prozent beruflich genutzt, muss der private Nutzungsvorteil durch eine Schätzung oder ein Fahrtenbuch ermittelt werden.

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