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Geben und nehmen

Spenden Sie so, dass Sie auch etwas davon haben
Sie haben in der Nähe einen Verein, der sich für Schlaganfallpatienten einsetzt oder eine Institution, die mit Kindern mit Behinderung arbeitet. Sie bewundern deren Arbeit schon lange und möchten nun einen kleinen Beitrag in Form einer Geld- oder Sachspende leisten. Das ist eine gute Idee. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die Formalien einhalten, sodass Sie die Spende am Ende ordnungsgemäß beim Finanzamt einreichen können.
© iStock: SvetaZi

Spenden von Selbstständigen sind keine Betriebsausgaben

Wenn Sie mit Ihrer Therapiepraxis selbstständig sind beziehungsweise eine Personengesellschaft gegründet haben, gelten Spenden nicht aus Betriebsausgabe. Laut Paragraph 10b Absatz 1 EstG können Sie die Aufwendung jedoch als Sonderausgabe in Ihre Einkommenssteuererklärung aufnehmen. Ist die Praxis eine Kapitalgesellschaft, gelten andere Regelungen. Dann können Sie Spenden in der Regel auch als Betriebsausgabe werten.

Bleiben wir einfach einmal bei dem Beispiel mit dem Verein für Schlaganfallpatienten. Sie haben viele dieser Patienten in Ihrer Praxis und wissen, was für eine tolle Hilfe der Verein für Betroffene und Angehörige ist. Nun möchten Sie deren Arbeit unterstützen und eine Spende übermitteln. In vielen Fällen können Sie diese Aufwendung von der Steuer absetzen. Was es beim Spenden zu beachten gibt, steht in § 10b Einkommenssteuergesetz (EstG).

Ihr finanzieller Beitrag oder die Sachspende muss zum Beispiel…

  • …gemeinnützigen (Kunst und Kultur, Sport, Tierschutz uvm.),
  • …mildtätigen (Institutionen, die Personen selbstlos unterstützen),
  • …oder kirchlichen

…Zwecken dienen, um als Spende anerkannt zu werden (§§ 52-54 Abgabenordnung). Außerdem müssen Sie freiwillig und uneigennützig etwas spenden und dafür keine Gegenleistung erwarten. Wenn Sie dem Verein für Schlaganfallpatienten Geld überweisen und dieser dafür Ihr Logo auf eine Tafel im Flur druckt, wäre es ein Sponsoring.

Spenden immer belegen lassen

Einfach ist es, wenn Sie Beträge oder Sachleistungen bis 200 Euro spenden. Dann reicht es nämlich aus, wenn Sie den Einzahlungsbeleg oder den entsprechenden Kontoauszug aufbewahren. Weiterhin sollten Sie sich vom Verein ein Schriftstück geben lassen, das zeigt, wofür Sie gespendet haben.

Bei größeren Aufwendungen über 200 Euro benötigen Sie vom Empfänger unbedingt eine Spendenbescheinigung. Diese versenden die meisten Institutionen bis Ende Februar des folgenden Jahres.

Spendenbescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Ihren eigenen Namen, als der Name des Spenders,
  • die Höhe der Spende bzw. Wert der Sachspende,
  • der Hinweis, dass der Empfänger dem begünstigten Kreis angehört
  • und dass die Spende nur dem begünstigten Zweck zukommt.

Höchstgrenzen für steuerlich absetzbare Aufwendungen

Wenn Sie einmalig 200 Euro im Jahr spenden, ist wieder alles unkompliziert. Bei größeren Beträgen oder mehreren Spenden innerhalb eines Jahres müssen Sie jedoch die zulässigen Grenzen beachten – sofern Sie die Spenden in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen wollen. In jedem Jahr dürfen die Aufwendungen maximal 20 Prozent der gesamten Einkünfte bzw. vier Prozent der Umsätze sowie der im Kalenderjahr gezahlten Gehälter betragen. Das steht in Paragraph 10b Abs. 1 S. 1 EstG.

Spenden sammeln in der Praxis

Sie möchten Ihre Patienten ermutigen, es Ihnen gleichzutun und ebenfalls für den Verein für Schlaganfallpatienten zu spenden. Sollten Sie auf dem Sommerfest der Praxis nun diese Spenden selbst einsammeln, gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen, die Sie beachten sollten. Hat der Verein hingegen eigene Spendendosen, die Sie am Empfang aufstellen, ist dies kein Problem – Sie müssen solche Aktionen auch nicht anmelden. In diesem Fall rufen Sie rechtlich gesehen nur zum Spenden auf.

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