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Nach Kurzarbeit drohen Steuernachzahlungen

Beschäftigte, die in Folge der Corona-Krise 2020 in Kurzarbeit waren, müssen eine Steuererklärung abgeben. In manchen Fällen kann es dann dazu kommen, dass Steuern nachgezahlt werden müssen.
© Sturti

Fakt ist: Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben und darin das Kurzarbeitergeld angeben, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) kürzlich mitteilte. Eigentlich sei das Kurzarbeitergeld steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Es unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt und erhöht den persönlichen Steuersatz.

Das Finanzamt berücksichtigt die staatlichen Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes. Es addiert das Kurzarbeitergeld auf das zu versteuernde Einkommen und ermittelt daraus den Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird zwar nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, aber das kann zu einem höheren Steueranspruch und einer möglichen Nachforderung führen.

Davon betroffen können Ehepaare sein, die gemeinsam veranlagt werden und bei denen nur eine Lohnersatzleistung bezogen hat. Es besteht laut VLH die Möglichkeit, etwaige Nachzahlungen zu vermeiden, wenn Ehepaare die Steuererklärungen 2020 getrennt abgeben. Dadurch gehe zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könnte sich die Entscheidung finanziell auszahlen.

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