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Kurzarbeit mindert Mutterschutzleistungen nicht

Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt. Für Schwangere und stillende Frauen im Beschäftigungsverbot wirken sich die Lohnkürzungen aber nicht negativ aus, sie haben Anspruch auf die volle Höhe der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen. Klarheit bietet dazu ein Orientierungspapier, das gemeinsam von Bundesfamilienministerium (BMFSFJ), Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Bundesarbeitsministerium (BMAS) herausgegeben wurde.
© iStock: shutter_m

Gemäß § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) beginnt der gesetzliche Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt. Innerhalb dieser Schutzfrist erhalten Frauen Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) von ihrer Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung, eventuell aufgestockt durch einen Arbeitgeberzuschuss. Außerhalb dieser Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber Frauen Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG), wenn für sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist.

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