Corona-Sonderregelungen – Eine Übersicht
Thema | Sonderregelung | Befristet bis | |
Videotherapie
GKV |
Es ist weiterhin möglich, Patienten telemedizinisch zu behandeln und dies mit der GKV abzurechnen. Voraussetzung: Die Videotherapie ist aus therapeutischer Sicht möglich und sinnvoll und die Patienten sind damit einverstanden.
Quelle: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#heilmittel |
31. März 2022 | |
Videotherapie PKV | Die Behandlungen von Privatversicherten per Videotherapie wird weiterhin anerkannt und erstattet. Voraussetzung ist, dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z. B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.
Quelle: https://tinyurl.com/yckweh5e |
31. März 2022 | |
Folgeverordnung nach telefonischer Anamnese | Ärzte können Folgeverordnung weiterhin auch nach einer telefonischen Anamnese ausstellen, wenn sie den Patienten bereits aufgrund derselben Erkrankung persönlich untersucht haben. Die Verordnung kann dann per Post versendet werden.
Quelle: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#heilmittel |
31. März 2022 | |
Entlassmanagement
Arbeitsunfähigkeit |
Es gilt weiterhin die Regelung, dass Krankenhausärzte im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für 14 statt sonst sieben Kalendertage nach der Entlassung bescheinigen können.
Quelle: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#arbeitsunfahigkeits-richtlinie |
31. Mai 2022 | |
Entlassmanagement
Heilmittel |
Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Heilmittel für eine Dauer von bis zu 14 Tagen (sonst sieben Tage) nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen.
Quelle: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#heilmittel |
31. Mai 2022 | |
Hygiene-Pauschale
GKV |
Für die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes können zugelassene Leistungserbringer einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen.
Quelle: https://tinyurl.com/3kac63sw |
31. März 2022 | |
Hygiene-Pauschale
PKV |
Heilmittelerbringer erhalten weiterhin eine Hygiene-Pauschale von 1,50 Euro pro Behandlung.
Quelle: https://tinyurl.com/yckweh5e |
31. März 2022 | |
Hygiene-Pauschale DGUV | Die Abrechnungsmöglichkeit des Hygienezuschlags für Heilmittelerbringer wird bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fortgeführt.
Quelle: https://tinyurl.com/2x9hb78k |
31. März 2022 | |
Hygiene-Pauschale Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) | Zugelassene Leistungserbringer können einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen.
Quelle: https://tinyurl.com/mryhm8nh |
31. März 2022 | |
Verordnungen bleiben trotz Unterbrechung gültig | Die Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln bei einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren, ist ausgesetzt.
Quelle: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#heilmittel |
31. März 2022 | |
Unterbrechungsfristen DGUV | Bei Akutpatienten sind Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen zulässig, bei Langzeitbehandlungen von bis zu 28 Tagen.
Quelle: DGUV-Pressestelle |
31. März 2022 | |
Telefonische Krankschreibung | Versicherte mit leichten Atemwegserkrankungen können sich weiterhin telefonisch für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Eine Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich.
Quelle: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#arbeitsunfahigkeits-richtlinie Das gilt auch für die Bescheinigung bei Erkrankung des Kindes (Formular 21) Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_VL-Sonderregelungen.pdf |
31. März 2022 | |
Post-COVID-19-Syndrom besonderer Verordnungsbedarf | Seit dem 1. Juli 2021 gehört die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ zur Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe. | unbefristet | |
Corona-Arbeitsschutzverordnung | Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt seit 1. Juli 2021 und sieht u. a. weiterhin regelmäßige Testangebote und Kontaktbeschränkungen am Arbeitsplatz vor.
Quelle: https://tinyurl.com/a8fexu4a |
19. März 2022 | |
Post-COVID-19-Syndrom besonderer Verordnungsbedarf | Seit dem 1. Juli 2021 gehört die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ zur Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe. | unbefristet | |
Corona-Arbeitsschutzstandards der BGW | Ergänzung: Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (Patienten, Bewohner, Pflegende/zu Betreuende, andere Beschäftigte) ist eine FFP2–Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.
Quelle: https://tinyurl.com/5cvs5ez7 |
unbefristet |