Auch Behandlungen per Videotherapie werden weiterhin anerkannt und erstattet. Die bisher geltende Voraussetzung, „dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist“, muss weiterhin für die Erstattung erfüllt sein. Durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“ befürwortet der behandelnde Arzt die Videotherapie.
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