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IfSG angepasst: Nur zwei Coronatests pro Woche für geimpfte und genesene Therapeuten verpflichtend

Stand 13.12.2021. Am Freitag (10. Dezember 2021) wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend angepasst, dass sich geimpfte und genesene Beschäftigte in Einrichtungen nach §28b Abs. 2 Satz 2 IfSG (zu denen auch Therapiepraxen zählen) nur noch zwei Mal pro Woche mittels Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung auf Corona testen müssen. Vorher sah das Gesetz auch für Geimpfte und Genesene eine tägliche Testpflicht vor. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte bereits am 3. Dezember 2021 eine Erleichterung der Testpflicht verkündet (wir berichteten).
© AndreyPopov


Ungeimpfte müssen sich hingegen weiterhin entsprechend der 3G-Regelung täglich testen lassen und dem Arbeitgeber das negative Testergebnis vorlegen. Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung gelten nicht als gültiger Nachweis. Notwendige Begleitpersonen, z. B. bei Menschen mit Behinderungen oder bei Kindern, müssen keinen negativen Test vorweisen. Bezüglich der Dokumentationspflicht gelten folgende Regelungen: Praxisinhaber müssen den Impf-/Genesenenstatus weiterhin intern dokumentieren, ebenso wie den täglichen Teststatus bei Nichtgeimpften und Nichtgenesenen. Die Daten müssen sie jedoch nur auf Verlangen der Gesundheitsbehörden vorlegen.

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