Zahnärztliche VO: Genehmigungspflicht bei im Ausland krankenversicherten Patienten
Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, müssen eine zahnärztliche Heilmittelverordnung der gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Das sieht die „Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversichertenrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland“ vor, die als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrags Zahnärzte ist.