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Zahnärztliche VO: Genehmigungspflicht bei im Ausland krankenversicherten Patienten

Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, müssen eine zahnärztliche Heilmittelverordnung der gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Das sieht die „Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversichertenrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland“ vor, die als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrags Zahnärzte ist.
Zahnarzt behandelt ältere Frau
© iStock: FatCamera

Auf dem Vordruck „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“ muss der verordnende Zahnarzt Name, Vorname und Geburtsdatum der Patienten sowie die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse einschließlich des Status 1070000 vermerken. Zahlen Patienten das Zahnarzthonorar privat, so können auch Heilmittel nur auf Privatrezept verordnet werden.

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