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Sonderregelungen für Heilmittelbereich bis 30. September 2021 verlängert

Die für den Heilmittelbereich beschlossenen Ausnahmeregelungen, die die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband 2020 aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen haben, wurden nun bis zum 30. September 2021 verlängert. Heilmittelerbringer können weiterhin die Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen, auch die Videotherapie ist weiter möglich. Bestehen bleiben zudem die Fristen für den Behandlungsbeginn und die Unterbrechungsfrist für Behandlungen.
© iStock: Aldo Ottaviani

Weiter heißt es, dass Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, bis zum 30. September 2021 abgerechnet werden müssen. Für nicht richtlinienkonform ausgestellte Heilmittelverordnungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. September 2021 ausgestellt sind, „empfehlen die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband die Einhaltung der Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen gemäß der Anlage 3 zur HeilM-RL sowie die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Korrekturmöglichkeiten (…) nicht zu prüfen.“ Eine Ausnahme stellen die Angaben „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“ dar.

Das Dokument können Sie hier einsehen.

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