Was sich noch mit dem TSVG ändert … sind Anpassungen im Sozialgesetzbuch V
Die wichtigsten Änderungen für den Heilmittelbereich wurden im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in den §§ 124 (Zulassung) und 125 (Verträge) vorgenommen und durch die §§ 125a (Blankoverordnung) und 125b (Bundeeinheitliche Preise) ergänzt. In diesem Zusammenhang waren einige weitere Änderungen und Anpassungen im Sozialgesetzbuch (SGB) V notwendig, die wir hier dokumentieren:
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eine Frage: Hinsichtlich §32 – gilt ab sofort oder ab?… Weiterlesen »
Gute Frage! Eigentlich ab Inkrafttreten des Gesetzes – aber: Die… Weiterlesen »