up|unternehmen praxis

Was sich noch mit dem TSVG ändert … sind Anpassungen im Sozialgesetzbuch V

Die wichtigsten Änderungen für den Heilmittelbereich wurden im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in den §§ 124 (Zulassung) und 125 (Verträge) vorgenommen und durch die §§ 125a (Blankoverordnung) und 125b (Bundeeinheitliche Preise) ergänzt. In diesem Zusammenhang waren einige weitere Änderungen und Anpassungen im Sozialgesetzbuch (SGB) V notwendig, die wir hier dokumentieren:
© iStock: utah778

  • § 32: Die Genehmigungspflicht von Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist gestrichen worden. Damit hat sich die Frage, ob eine Verordnung genehmigt werden muss oder nicht erübrigt.
  • §§ 63 und 64d: Die Blankoverordnung als Modellversuch ist aus dem SGB V gestrichen worden. Mit der Einführung der Blankoverordnung in die Regelversorgung (bei noch festzulegenden Diagnosen) ist die Modellversuchsklausel überflüssig geworden.
  • § 73: Ärzte werden verpflichtet bei den noch zu vereinbarten Diagnosen gemäß § 125a eine Blankoverordnung auszustellen. Dabei ist die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. Nur in medizinisch begründeten Fällen kann ein Vertragsarzt in solchen Fällen selbst über diese Verordnungsdetails entscheiden.
  • § 84: Die Übermittlung der detaillierten Verordnungsdaten der Ärzte zur Ermittlung von Richtgrößen für Blankoverordnungen wird vorgeschrieben. Damit die Anzahl der Behandlungseinheiten je Verordnung und die Behandlungsfrequenz erhoben werden können, ist die Zusammenführung dieser Daten je Versicherten erforderlich.
  • § 106b: Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte bei Blankoverordnungen ist vollständig gestrichen worden.

Außerdem gehören diese Artikel zum Themenschwerpunkt Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG):

Bundestag verabschiedet Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) – Das kommt auf die Heilmittelpraxen zu

TSVG: Neue Zulassung für alle – Versorgungsverträge regeln zukünftig die Zulassungsbedingungen

Wirtschaftlichkeit im TSVG: Mehr Verantwortung, aber Chance auf bessere Honorare

TSVG gibt Heilmittelverbänden mehr Einfluss: Bundeseinheitliche Verträge gelten für alle GKV-Praxen

„Man möchte uns nur bei Laune halten“ – Interview mit Dr. Claudia Kemper zur Einführung der Blankoverordnung

Themen, die zu diesem Artikel passen:
2 Kommentare
neueste
älteste meiste Bewertungen
Inline Feedbacks
View all Kommentare
Antje
31.03.2019 13:12

eine Frage: Hinsichtlich §32 – gilt ab sofort oder ab?… Weiterlesen »

2
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x