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Keine Beihilfe für Therapieverordnungen durch Heilpraktiker

Die Erstattung von Kosten für Heilmittel-Therapie durch die Bundesbeihilfe ist zwingend von einer ärztlichen Verordnung abhängig. Das gilt vielfach auf für Landesbeihilfestellen. Rechtlich gesehen sei dagegen nichts einzuwenden, bestätigt jetzt ein Sprecher des Bundesinnenministeriums. Wer als (sektoraler) Heilpraktiker Heilmittel erstattungsfähig abrechnen will, muss die Leistung zwingend selbst erbringen.

Immer wieder berichten beihilfeberechtigte Patienten darüber, dass Heilmittel-Rechnungen, die aufgrund einer Verordnung durch einen (sektoralen) Heilpraktiker durchgeführt wurden, von den Beihilfestellen nicht bezahlt werden. Begründet wird diese Erstattungsverweigerung mit einem Hinweis auf §23 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), wonach nur „Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel“ erstattungsfähig sind.

Anlage 2 BBhV regelt Erstattung von Heilpraktikerleistungen

Dr. Harald Neymanns, Sprecher des Bundesinnenministeriums, weist darauf hin, dass, nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2009 (2 C 61.08), es den Beihilfeträgern freisteht, ob sie Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen als beihilfefähig anerkennen oder nicht. „Der Bund hat sich für eine Anerkennung von Heilpraktikerleistungen entschieden und deren Umfang mit den maßgeblichen Heilpraktikerverbänden vereinbart“, so Neymanns. Dazu gibt es eine Anlage 2 der BBhV mit Höchstbeträgen für beihilfefähige Heilpraktikerleistungen, die auch einige wenige Heilmittel enthält.

Die Erstattungsfähigkeit einer durch den Heilpraktiker ausgestellten Heilmittel-Verordnung ist demgegenüber nicht gegeben. Neymanns verweist darauf, dass die Erstattungsfähigkeit von Heilpraktikerverordnungen auch bei Arzneimitteln nicht vorgesehen ist. Schließlich dürften nach dem Arzneimittelgesetz Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben (§ 48 Abs. 1) und auch keine Arzneimittel herstellen. Insofern beschränke sich die Erstattungspflicht der Beihilfe auf solche Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die ein Heilpraktiker während seiner Behandlung verbraucht hat.

Ganz konkret: Wer in seiner Praxis als (sektoraler) Heilpraktiker eine Heilmittel-Verordnung ausstellt, verstößt zwar nicht gegen das Heilpraktiker-Gesetz, muss aber damit rechnen, dass die Erstattung der Kosten für diese Verordnung, wenn sie durch einen Therapeuten durchgeführt wird, zumindest durch die Beihilfe verweigert wird. Heilmittel-Leistungen, die man als Heilpraktiker selbst erbringt und die in Anlage 2 der BBhV stehen, sind dagegen erstattungsfähig in Höhe der dort aufgeführt Höchstbeträge.

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