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Urteil: Arbeitszeugnis muss in sich stimmig sein

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt, so muss sich dies auch in der Abschlussbeurteilung niederschlagen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden (Az.: 5 Sa 348/20). Denn ein Arbeitszeugnis muss in sich stimmig sein.
© gahsoon

Die Richter gaben einer kaufmännischen Angestellten Recht. Sie hatte nach mehr als acht Beschäftigungsjahren gekündigt. In ihrem Zeugnis wurden ihr überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt. Danach hieß es, sie habe alle Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt. Das reichte der Mitarbeiterin nicht. Sie verlangte die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.

Das LAG bestätigte, dass die Mitarbeiterin Anspruch auf die bessere Formulierung habe. Dabei stützten sich die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt, das schon 2003 entschieden hatte, dass gängige Floskeln in einem Arbeitszeugnis auch so verwendet werden müssen, wie sie üblich verstanden werden (Az.: 9 AZR 12/03). Selbst bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten müsse dem Arbeitnehmer bescheinigt werden, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen sei. Einmalige Vorfälle gehörten nicht in das Zeugnis, so die LAG-Entscheidung.

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