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Urteil: Weniger Urlaub bei Kurzarbeit Null

Fallen aufgrund von Kurzarbeit Arbeitstage vollständig aus, muss dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (Az.: 9 AZR 225/21).
© Fokusiert

Im konkreten Fall befand sich eine Verkaufshilfe in Teilzeit in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit. In den Monaten April, Mai und Oktober war sie in der sogenannten Kurzarbeit Null und vollständig von der Arbeitspflicht befreit, in den Monaten November und Dezember arbeitete sie nur in reduziertem Umfang. Als ihr Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch für Zeiten der Kurzarbeit Null anteilig kürzte, klagte sie dagegen und forderte weitere 2,5 Urlaubstage. Sie vertrat die Ansicht, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.

Das BAG wies die Klage jedoch ab. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, so das BAG. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist, hieß es in einer weiteren BAG-Entscheidung (Az.: 9 AZR 234/21).

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