Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines achtjährigen Mädchens geklagt, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung litt und eine Bremer Grundschule besuchte. Mit Unterstützung der Klassenlehrerin und der behandelnden Ärzte beantragten sie eine zusätzliche Therapie, die zwar vor allem soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermitteln, jedoch auch das schulische Lernen erleichtern werde.
Das Bremer Sozialamt lehnte die Kostenübernahme ab. Begründung: Die Eltern verfügten über ausreichend finanzielle Mittel. Wegen der unklaren Kostenlage kamen die Eltern für die rund 7.400 Euro mit eigenen Mitteln auf. Sie erhoben anschließend Klage gegen das Bremer Sozialamt auf Erstattung der Kosten und bekamen vom Sozialgericht Bremen auch Recht.
Das LSG bestätigte die Entscheidung. Die Autismustherapie sei eine „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“. Diese Hilfe sei nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung) „unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin und ihrer Eltern zu gewähren“, so die Richter.
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Bundesverband autismus Deutschland