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Nach Scheidung Ärger mit Steuerschulden

Ein Ehepaar haftet gemeinschaftlich für Steuerschulden, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) kürzlich entschieden (Az.: 15 UF 176/18).
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Im vorliegenden Fall hatte eine Frau nach der Trennung die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen verlangt, die sie 2012 für die Jahre 2009 und 2010 geleistet hatte. Insgesamt belief sich der Anspruch auf über 87.000 Euro.

Vor dem Amtsgericht hatte die Frau keinen Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, dass sie keinen Anspruch auf Ausgleich habe, da die Zahlungen noch vor der Trennung erfolgten. In zweiter Instanz wurde der Klage jedoch stattgegeben. Das Ehepaar hafte zwar gemäß § 426 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Steuerforderungen gesamtschuldnerisch, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die gemäß § 270 Abgabenordnung (AO) bei Einzelveranlagung angefallen wären, so das OLG.

Die Frau habe zumindest in den Jahren 2004 bis 2010 lediglich über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich knapp 1.700 Euro verfügt, ihr Mann dagegen über monatlich etwa 7.100 Euro. Die Einkommensverhältnisse des Ehepaars sprächen dafür, dass der Mann in der Vergangenheit auch die Steuern bezahlt habe, so das OLG. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung möglich sei, wenn es sich um einmalige und dazu außergewöhnlich hohe Zahlungen handele.

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