Bislang betrug die Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter bei Anschaffungskosten von mehr als 800 Euro drei Jahre. Allerdings war diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft worden, heißt es in dem Schreiben. Aufgrund der zunehmend schnelleren technologischen Entwicklung dieser Wirtschaftsgüter hat das BMF sie nun angepasst und auf ein Jahr verkürzt.
Außerdem hat das Ministerium definiert, welche informationstechnische Hard- und Software (IT) nach den neuen Regelungen begünstigt ist. Demnach umfasst der Begriff „Computerhardware“ Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Maus, Head-Set u. ä., heißt es weiter.
Die neue Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft und betrifft sowohl die Steuererklärung 2021 sowie alle folgenden Steuererklärungen.
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