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Ein Mitarbeitergespräch bedarf immer einer gewissen Vorbereitung. Hinzu kommt die Zeit für das eigentliche Gespräch und eine Nachbereitung. In Summe bedeutet das: Investitionen in etwas, was vielleicht nicht sofort Früchte trägt. Wer das Thema aber gewissenhaft angeht, wird schnell merken, dass diese Investition absolut lohnenswert ist.
Mitarbeitergespräche fördern…
… den Austausch und die Zusammenarbeit
… gegenseitiges Vertrauen
… eine rasche Problemlösung
… zielorientiertes Arbeiten
… ein positives Arbeitsklima
Sie können dazu beitragen, …
… die Stärken und Schwächen der Mitarbeiter zu ermitteln
… die Fähigkeiten und Ziele der Mitarbeiter fördern
… Konflikte frühzeitig zu lösen
… die Arbeitszufriedenheit zu steigern
…. Mitarbeiter an die Praxis zu binden
… den Erfolg des Unternehmens zu sichern
Sie als Führungskraft können…
… Potenziale, die vom Mitarbeiter ausgehen, bewusster einsetzen
… Ihre Erwartungen an den Mitarbeiter verbindlich vermitteln
… die Zukunft der Praxis zielgerichteter planen
… Mitarbeiter als Person besser einschätzen
… sich Feedback zur Rolle als Chef einholen
Arbeitsrecht: Dürfen Mitarbeiter das Gespräch verweigern?Die rechtliche Grundlage für Mitarbeitergespräche stellt das Weisungsrecht des Arbeitgebers dar (§ 106 Gewerbeordnung (GewO)). Darin heißt es: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.“ Der Arbeitnehmer ist demnach generell verpflichtet, an entsprechenden Gesprächen teilzunehmen, sofern diese während der Arbeitszeit stattfinden. Bei Verweigerungen können Sie eine Abmahnung aussprechen. Anders sieht es aus, wenn Verhandlungen zur Vertragsänderung Gesprächsgegenstand sind. Laut eines grundlegenden Urteils aus 2009 (BAG, 23.06.2009 – 2 AZR 606/08) erstreckt sich das Weisungsrecht nicht auf die „Höhe des Entgelts und den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung.“ |
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