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Abrechnungstipp: Polizisten und Feuerwehrleute

Rund um die Behandlung von Polizeibeamten und Feuerwehrleuten strickt sich ein großes Durcheinander von Regelungen. In einigen Bundesländern erhalten sie freie Heilfürsorge, in anderen Beihilfe und in manchen Ländern hängt es von ihrer genauen Tätigkeit ab. Beamte der Bundespolizei erhalten wiederum in der Regel freie Heilfürsorge. Dieser Abrechnungstipp soll helfen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
© iStock: Ratstuben

Polizeibeamte und Feuerwehrleute sind über den Staat versichert – so weit, so richtig. Wer aber genau für die Versorgung der Beamten zuständig ist, hängt von deren jeweiligem Dienstherrn ab. Der Bund ist nur für die Bundespolizei zuständig. Die restlichen Polizisten und Feuerwehrleute sind Beamte ihres Bundeslandes. Nicht jedes Bundesland gewährt seinen Polizisten und Feuerwehrleuten dabei freie Heilfürsorge. Häufig erhalten sie „nur“ die Beihilfe. Manche Länder machen außerdem Unterschiede zwischen Polizeianwärtern, Polizeivollzugsbeamten und Beamten der Bereitschaftspolizei. Um in diesem Durcheinander für ein wenig Klarheit zu sorgen, haben wir für Sie die drei Gruppen einmal genauer unter die Lupe genommen:

Regeln für Bundespolizeibeamte

„Die Heilfürsorge hat den Zweck, die Gesundheit der Heilfürsorgeberechtigten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern“ – so steht es in der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung, die die Versorgung der Bundespolizisten regelt.

Es gibt innerhalb der Bundespolizei noch einmal zwei Gruppen, für die unterschiedliche Regeln gelten. Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei sind grundsätzlich heilfürsorgeberechtigt. Verwaltungsbeamte der Bundespolizei wiederum sind überwiegend als Beihilfeberechtigte privat versichert – und erhalten damit dieselbe Versorgung wie auch die meisten Polizisten der Bundesländer und Feuerwehrleute.

Heilfürsorge:

Im Vergleich zur Beihilfe gilt die Heilfürsorge nur für die Beamten selbst, nicht aber für ihre Familienmitglieder. Die Bundespolizisten, die ein Recht auf Heilfürsorge haben, können sich entweder an den polizeiärztlichen Dienst wenden oder, wenn sie eine Heilfürsorgekarte haben, auch an normale GKV-Vertragsärzte. Die Karte funktioniert ähnliche wie die Gesundheitskarte der GKV-Versicherten. Heilfürsorgeberechtigte ohne Karte dürfen grundsätzlich nur von Polizeiärzten behandelt werden. Die überweisen dann, wenn nötig, an Spezialisten, wie beispielsweise Fachärzte und Heilmittelerbringer.

Leistungen, die in diesem Rahmen erbracht werden, werden als Sachleistungen gewährt, die Leistungserbringer rechnen also mit der Heilfürsorge ab, nicht mit den Patienten. Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gelten die Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuches. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten des Mittels zuzüglich zehn Euro je Verordnung, darf aber die Kosten des Mittels nicht übersteigen.

Damit Therapiepraxen mit der  Heilfürsorge der Bundespolizei (siehe Kasten) abrechnen können, müssen Ärzte sich bei der Verordnung an die Heilmittel-Richtlinie halten. Dementsprechend gelten auch deren Regelungen zu Fristen, Korrekturen und so weiter. Therapiepraxen benötigen außerdem –  wie bei GKV-Patienten – eine Kassenzulassung, um Heilfürsorge-Patienten behandeln zu dürfen. Die Kosten für Heilmittel richten sich nach den Preislisten der Ersatzkassen.

Service

Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundespolizei
53754 Sankt Augustin
Telefon: 02241 238-3423
Fax: 02241 238-3429
E-Mail: bpolp.ref83.abrechnungsstelle.sta@polizei.bund.de

Polizeibeamte und Feuerwehrleute der Bundesländer

Die einzelnen Länder regeln selbst, wie die Versorgung ihrer Polizisten und Feuerwehrleute abläuft. Dementsprechend gilt hier: Es kommt darauf an.

Heilfürsorge:

Einigen Beamten steht aufgrund des zuständigen Landesbeamtengesetzes Heilfürsorge zu. Die Regelungen für sie sind ähnlich wie jene auf Bundesebene. Es kann dabei aber länderspezifische Besonderheiten geben, auf die Ärzte und Therapeuten achten sollten.

Beihilfe:

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Beamte, der Anspruch auf sie ergibt sich aus den Beihilfeverordnungen der Länder. Sie ist als ergänzende Fürsorgeleistung gedacht und umfasst Leistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Auch die Angehörigen der Beamten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beihilfe. Die Beihilfe übernimmt die notwendigen und angemessenen Aufwendungen, erstattet also nicht zwingend alle auf dem Markt erhältlichen Gesundheitsleistungen.

Hier erfolgt die Übernahme nach dem Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, Heilmittelerbringer rechnen direkt mit ihren Patienten ab. Patienten können dann mit der Rechnung einen Antrag auf Kostenerstattung bei ihrer Beihilfestelle stellen. Diese erstattet einen Anteil der Kosten, je nach den Vorgaben der jeweiligen Beihilfeverordnung des Bundeslandes. Die übrigen Kosten müssen die Beamten entweder privat begleichen oder sie werden über eine zusätzliche private Krankenversicherung abgedeckt, eine Restkostenversicherung.

Therapeuten verfahren mit Beihilfepatienten also wie mit Privatpatienten – dementsprechend genügt für die Behandlung auch ein Privatrezept. Diese Verordnung ist Voraussetzung dafür, dass die Beihilfe eine Heilbehandlung erstattet.

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