2. Preis-/Leistungspolitik überdenken
- Die neuen Erstattungsbeträge und die neuen Richtzeiten führen vielfach zu einem geringeren Minutenpreis als bei der GKV gezahlt wird. Da es keine rechtliche Bindung der Therapeuten an die Beihilfe gibt, müssen Behandlungszeiten nicht verlängert/verändert werden.
- Maßgeblich für die Länge einer Therapiesitzung bei Privatpatienten ist die medizinische Notwendigkeit, festgelegt durch den Therapeuten und nicht durch unklare Richtwerte der Beihilfe.
- Maßgeblich für den Preis einer Therapiesitzung bei Privatpatienten ist die wirtschaftliche Notwendigkeit, festgelegt durch den Praxisinhaber und nicht durch die Beihilfe.
3. Erwartungsmanagement nutzen
- Vor der ersten Behandlung unbedingt darauf hinweisen, dass Beihilfe-Patienten auf jeden Fall dazu bezahlen müssen.
- Wenn der Patient das genau wissen will, einfach die 10. Auflage der GebüTh nutzen, dort sind die Erstattungsbeträge dokumentiert.
4. Erstattungsunterstützung
- Wenn der Patient eine bestimmte Behandlungszeit auf der Rechnung vermerkt haben will, unbedingt Falschangaben vermeiden. Falsche Gefälligkeits-Rechnungen sind ein rechtliches Problem.
- Anstatt eine Behandlungszeit auf die Rechnungen zu schreiben, könnte man hinter eine Leistung in Klammern (KG, Richtzeit 20 Minuten) die von der Beihilfe beschriebene „Richtzeit“ dazuschreiben. Dann sind die angegebenen Minuten nur ein allgemeiner Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
- Bei späteren Diskussionen zur Erstattung einfach die „Rote Karte“ überreichen und dem Patienten helfen, sich gegen seine PKV und/oder Beihilfestelle zu wehren.
Außerdem gehört zum Themenschwerpunkt Beihilfe:
Höchstsätze angepasst – Die meisten Beamten bekommen in Zukunft mehr Geld für die Heilmittel-Therapie erstattet
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