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Erklärung zum Dashboard | Digitalisierung des Gesundheitswesens

Telematikinfrastruktur, digitale Verordnung, Telemedizin
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie viel doch auf digitalem Weg möglich ist, wenn man will und muss. Unwahrscheinlich, dass wir ohne die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen etwa bei der Videotherapie so weit wären, wie wir es sind. Und auch in anderen Bereichen tut sich etwas. So können immerhin Physiotherapeuten in NRW mittlerweile ihren elektronischen Heilberufeausweis beantragen – die Eintrittskarte zur Telematikinfrastruktur. So muss es weitergehen und die Heilmittelerbringer müssen von Anfang an dabei sein.
© Kühn & Schmolze

Aus dem Koalitionsvertrag, Seite 83: „In einer regelmäßig fortgeschriebenen Digitalisierungsstrategie im Gesundheitswesen und in der Pflege legen wir einen besonderen Fokus auf die Lösung von Versorgungsproblemen und die Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer. In der Pflege werden wir die Digitalisierung u. a. zur Entlastung bei der Dokumentation, zur Förderung sozialer Teilhabe und für therapeutische Anwendungen nutzen. Wir ermöglichen regelhaft telemedizinische Leistungen inklusive Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen sowie Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und die telenotärztliche Versorgung.“

Digitale Heilmittelverordnungen sind die Regel (20 Prozent)

Die Einführung der digitalen Heilmittelverordnung ist bereits beschlossen und es gibt eine Deadline dafür. Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) sieht vor, dass Ärzte und Zahnärzte ab dem 1. Juli 2026 elektronische Heilmittelverordnungen ausstellen und über die Telematikinfrastruktur übermitteln müssen. Die Heilmittelerbringer sind dazu verpflichtet, ihre Leistungen aufgrund dieser elektronischen Verordnung zu erbringen.

Abbildung im Dashboard

Wenn alle Voraussetzungen für die elektronische Heilmittelverordnung geschaffen wurden und die Umsetzung geregelt ist (Finanzierung, Hardware, Anforderungen etc.) sind diese 20 Prozent des Punktes „Digitalisierung“ umgesetzt. Dabei ist es wichtig, dass dies für alle Heilmittelerbringer gilt, nicht nur die Physiotherapeuten.

Mehr als nur ein Datum nötig

Die Deadline für die verpflichtende Nutzung der elektronischen Heilmittelverordnung ist ein guter Anfang, reicht allein aber nicht aus. Nun müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das auch in der alltäglich Praxisarbeit funktioniert, etwa bei der Abrechnung. Patienten müssen elektronisch unterschreiben können und so weiter.

Bisherige Umsetzung: 50 Prozent

Anteil am Gesamtziel 20 Prozent

Therapeutinnen und Therapeuten werden bei der Fortschreibung der Telematikinfrastruktur als gleichberechtigte Anwender adressiert (40 Prozent)

Derzeit sind die Heilmittelerbringer keine gleichberechtigten Anwender in der Telematikinfrastruktur. Während die Ärzte bereits damit arbeiten, stehen Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen noch hinter der Startlinie. Für sie gibt es bislang nur ein Datum in relativ ferner Zukunft, bis wann sie an die Teleinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Das ist laut DVPMG der 1. Januar 2026. Wie die Anbindung bezahlt wird, darüber müssen sich GKV und Heilmittelverbände einig werden. Nur die Physiotherapeuten sind hier schon einen Schritt weiter (s.u.).

Abbildung im Dashboard

Die 40 Prozent sind hier erreicht, wenn alle vier Heilmittelberufe gleichberechtigt an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind und offene Fragen, wie etwa zur Finanzierung, geklärt sind.

Bisherige Umsetzung: 25 Prozent

Anteil am Gesamtziel 40 Prozent

Physiotherapeuten haben die Nase vorn

Das DVPMG sieht vor, dass bis zum 1. Januar 2024 die Finanzierungsvereinbarungen für die Anbindung an die TI zwischen GKV und Heilmittelerbringern getroffen sind. Dazu zählen sowohl die einmaligen Investitionskosten wie auch die Kosten für den laufenden Betrieb. Die Physiotherapeuten sind hier schon einen Schritt weiter als andere Heilmittelerbringer. Hier gibt es bereits eine Einigung zur Finanzierung der TI und dabei sind die Physiotherapeuten den Ärzten erstattungstechnisch sogar gleichgestellt.

Videosprechstunden gehören zu den Regelleistungen der GKV

Heilmittelbehandlungen per Videotherapie begleiten uns nun schon seit etwa zwei Jahren. Waren sie zunächst nur als pandemiebedingte Sonderregelungen möglich, hat der G-BA sie mittlerweile in die Regelversorgung der GKV übernommen. Das gilt zwar bereits seit dem 22. Januar 2022. Doch müssen sich der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände noch darauf einigen, welche Leistungen telemedizinisch erbracht werden dürfen und wie die Vergütung aussieht.

Abbildung im Dashboard

Die 10 Prozent sind hier erreicht, wenn GKV und Verbände alle offenen Fragen geklärt haben. Das ist hoffentlich bald der Fall, denn die Videotherapie als Corona-Sonderregelung ist derzeit bis Ende März 2022 befristet. Den Nutzen der Teletherapie dürften mittlerweile niemand mehr anzweifeln. Es geht nur noch darum, die Rahmenbedingungen vertraglich festzulegen. Bei den Physiotherapeuten ist hier bereits wieder die Schiedsstelle im Einsatz, da sich Verbände und GKV nicht über alle Punkte einigen konnten.

Bisherige Umsetzung: 50 Prozent

Anteil am Gesamtziel 10 Prozent

Telekonsile sind im Regelleistungskatalog der GKV möglich

Ein Aspekt der telemedizinischen Versorgung, der bisher noch weitgehend außen vor geblieben ist, ist die Frage der Telekonsile. Dabei hat dieser Punkt großes Potenzial, die Patientenversorgung deutlich zu verbessern. Nicht jeder Patient kennt sich mit jeder Behandlung gleich gut aus. Und nicht jeder Patient hat einen Spezialisten in der Nähe, bei dem er sich behandeln lassen kann. Über Telekonsile können Therapeuten sich das Fachwissen von Kollegen zu Nutze machen. Und natürlich könnten auch Ärzte therapeutischen Wissen ganz einfach anzapfen. Sie könnten den Experten so direkt online in die Sprechstunde mit dem Patienten holen und gemeinsam über die beste Behandlung entscheiden.

Abbildung im Dashboard

Die 15 Prozent sind erreicht, wenn Telekonsile ebenso in die Regelversorgung aufgenommen sind, wie Heilmitteltherapie per Videotherapie und auch die Vergütung geklärt ist.

Bisherige Umsetzung: 0 Prozent

Anteil am Gesamtziel 15 Prozent

Telemonitoring ist für Heilmittelpatienten als Regelleistung im Rahmen der GKV möglich

In einer Zeit, in der es für viele Menschen selbstverständlich ist, ihr Bewegungspensum per Fitnesstracker zu überwachen, ist es auch nur logisch, wenn es für die Heilmitteltherapie die Möglichkeit des Telemonitoring durch den Behandler gibt. Die Patienten bekommen Übungen für Zuhause und quittieren zum Beispiel jeden Tag in der App, dass sie die Übungen gemacht haben. Das wird dem Therapeuten angezeigt und wenn eine entsprechende Rückmeldung von den Patienten über einige Tage fehlt, kann der Therapeut reagieren und etwa per SMS erinnern. Außerdem gibt es die Möglichkeit, sich per App anzuschauen, wie die Patienten die Übungen durchführen und ggf. korrigierend einzugreifen.

Abbildung im Dashboard

Die 15 Prozent sind erreicht, wenn Heilmittelerbringer Leistungen des Telemonitoring für GKV-Patienten erbringen und abrechnen können.

Bisherige Umsetzung: 0 Prozent

Anteil am Gesamtziel 15 Prozent

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