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Erklärung zum Dashboard | Beteiligung im G-BA (Gemeinsamen Bundesausschuss) für Therapeuten

Mitspracherecht, demokratische Legitimierung der Vertretung, Verankerung im SBG V
Die Forderung nach einer Beteiligung der Heilmittelerbringer im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist nicht neu. Schon lange wird gefordert, dass Therapeuten eine Stimme benötigen, wenn es um Entscheidungen geht, die die Heilmittelerbringer betreffen. Die Ampelkoalition hat dies auch erkannt und mehr Mitsprachemöglichkeiten von Gesundheitsberufen im G-BA in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Um auf diesem Weg etwas zu erreichen, brauchen die Heilmittelerbringer jedoch auch demokratisch legitimierte Vertreter, die in ihrem Sinne handeln, und eine gesetzliche Grundlage der Beteiligung im SGB V.
© Kühn & Schmolze

Aus dem Koalitionsvertrag, Seite 87: „Mit einer Reform des G-BA beschleunigen wir die Entscheidungen der Selbstverwaltung, stärken die Patientenvertretung und räumen der Pflege und anderen Gesundheitsberufen weitere Mitsprachemöglichkeiten ein, sobald sie betroffen sind. Der Innovationsfonds wird verstetigt. Für erfolgreiche geförderte Projekte, wie die der Patientenlotsen werden wir einen Pfad vorgeben, wie diese in die Regelversorgung überführt werden können.“

(Mehr) Mitsprachemöglichkeiten im G-BA (40 Prozent)

Aktuell können weder die Heilmittelerbringer selbst, noch die Heilmittelverbände Anträge beim G-BA stellen, z. B. auf die Zulassung neuer Heilmittel. Dafür gibt es rechtlich keine Möglichkeit. Es kann passieren, dass der G-BA auf die stellungnahmeberechtigten Personen aus der Heilmittelbranche zukommt und diese zu bestimmten Themen befragt. Eine wirkliche Einflussnahme bleibt jedoch aus, denn die inhaltlichen Änderungen sind zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr möglich. Es ist also wichtig, dass Heilmittelerbringer auf den Prozess Einfluss nehmen können und nicht erst um eine Stellungnahme zum Ergebnis gebeten werden, wenn die Würfel bereits gefallen sind.

Abbildung im Dashboard

40 Prozent sind erreicht, wenn Heilmittelerbringer bzw. deren Vertreter eigene Anträge im G-BA stellen können und sie ein Rederecht zu den sie direkt oder indirekt betreffenden Themen sowohl im Plenum, als auch in den Ausschüssen erhalten. Außerdem müssen Heilmittelerbringer institutionell in der Geschäftsordnung als Bestandteil der Selbstverwaltung verankert sein. Das ist jedoch erst die halbe Miete für ein effizientes Mitspracherecht. Darum haben wir es hier mit 40 Prozent bemessen. Auch die Legitimation der Vertreter und die rechtliche Verankerung im SGB V sind wichtig (s. unten).

Warum ist ein Mitspracherecht im G-BA so wichtig?

Aktuell entscheiden andere Berufsgruppen darüber, welche Heilmittelbehandlungen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Beispiele: Ein Heilmittelerbringer möchten gerne Osteopathie als Regelleistung der GKV einführen. Das geht nicht. Anträge können nur Ärzte, Krankenkassen oder ausgewählte Patientenvertreter stellen. Die meisten Beschlüsse, die der G-BA trifft, werden zudem in Richtlinien festgehalten, die dann für alle gesetzlich krankenversicherten Patienten sowie Akteure der GKV rechtlich bindend sind – wie die Heilmittel-Richtlinie. Ein Mitspracherecht, welche Inhalte Teil dieser Richtlinie sein sollten, hatten Heilmittelerbringen jedoch nicht.

Bisherige Umsetzung: 0 Prozent

Anteil am Gesamtziel 40 Prozent

Regelungen für eine demokratischen Legitimierung der Vertretung der Heilmittelberufe im G-BA

Das Plenum des G-BA setzt sich aktuell aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je fünf Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) und Leistungserbringern (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft). Für die Heilmittelerbringer stellt sich daher die Frage: Wer soll uns im G-BA vertreten? Wer soll Ansprechpartner für uns Therapeuten sein?

Abbildung im Dashboard

Um die 45 Prozent zu erreichen, muss es Regelungen geben, die festlegen, wer die Heilmittelerbringer im G-BA vertritt. Diese Vertreter müssen von den Heilmittelerbringern zur Information und Rechenschaft aufgefordert werden können – es muss also Transparenz gewährleistet sein. Die Vertreter müssen zudem direkt oder zumindest durch demokratisch legitimierte Repräsentanten gewählt oder abgewählt werden können und es muss sichergestellt sein, dass eine angemessene Ressourcenausstattung der Vertreter sichergestellt ist.

Neue Strukturen schaffen

Momentan gibt es keine demokratisch legitimierten Personen, die die Heilmittelbranche im G-BA vertreten könnten. In den Verbänden sind nur rund ein Drittel der Therapeuten der gesamten Branche überhaupt Mitglied – und gewählt sind die Vorstände oder Personen, die die Verbände z. B. bei den Rahmenvertragsverhandlungen vertreten haben auch in der Regel nicht. Vor allem werden sie nicht von der breiten Masse der Heilmittelerbringer gewählt.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wer für Ihre Branche stellungnahmeberechtigter Vertreter beim G-BA ist? Können Sie sich daran erinnern, dass Sie diese Person für diesen Zweck gewählt haben? Haben Sie die Möglichkeit, diese Person zu ihrer Stellungnahme im G-BA zu befragen? Auf all diese Fragen lautet die Antwort: Nein! Dies muss sich bei der Vertretung im G-BA ändern. Sie brauchen Ansprechpartner und Sie müssen Einfluss nehmen können (direkt oder indirekt), wenn es um Entscheidungen geht, die im G-BA über Ihre tägliche Arbeit getroffen werden.

Bisherige Umsetzung: 0 Prozent

Anteil am Gesamtziel 45 Prozent

Die Beteiligung im G-BA ist durch das SGB V verbindlich geregelt

Um ein Mitspracherecht und eine Vertretung der Heilmittelerbringer im G-BA zu legitimieren, muss es eine rechtliche Grundlage dafür geben. Im SBG V sind die Aufgaben des G-BA sowie die Anforderungen, die er bei der Entscheidungsfindung erfüllen muss, geregelt. In §91 SGB V wird unter anderem festgelegt, aus welchen Mitgliedern sich der G-BA zusammensetzt. An dieser Stelle muss also ebenfalls die Beteiligung der Heilmittelerbringer und der anderen Gesundheitsberufe festgehalten werden. Es geht also darum, dass im Gesetz verankert werden muss, dass Heilmittelerbringer Anträge stellen und mitreden, mitgestalten dürfen – und nicht nur Stellungnahme abgeben können, wenn sie gefragt werden.

Abbildung im Dashboard

Wenn im SGB V die Beteiligung der Heilmittelerbringer im G-BA gesetzlich geregt es, sind weitere 15 Prozent auf dem Weg zu mehr Mitspracherecht erreicht.

Bisherige Umsetzung: 0 Prozent

Anteil am Gesamtziel 15 Prozent

Hier geht es zum Dashboard.

 

G-BA kurz erklärt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er beschließt Richtlinien, in denen festgehalten ist, welche medizinischen Leistungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen werden. Das heißt: Im G-BA wird festgelegt, welche Leistungen Sie in der Praxis zu Lasten der Krankenkassen abrechnen bzw. welche Ärzte entsprechen verordnen dürfen. Im Bereich Heilmittel fiel zum Beispiel zuletzt die Entscheidung, dass Teletherapie nun in die Regelversorgung übernommen wurde. Auch hier hatten Heilmittelerbringer kein Mitspracherecht.

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