Die Folgen einer Betriebsprüfung
Sind alle Unterlagen geprüft und alle Fragen geklärt, gibt es eine Prüfungsfeststellung. „In diesem Fall hat der Prüfer Sachverhalte gefunden, die nicht oder nicht richtig versteuert wurden. Beispiele sind die falsche Versteuerung des Autos, die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört, nicht korrekte Kassenführung oder Fitnessgeräte, die eben auch privat genutzt werden“, erklärt Steuerberaterin Anette Hoffmann-Poeppel. „Auch der Therapiehund ist oft ein Thema.“
Am Ende findet schließlich eine Schlussbesprechung statt – in der Regel setzen sich Prüfer, Steuerberater und Praxisinhaber dann noch einmal zusammen und besprechen die Feststellungen. Bei dieser Schlussbesprechung kann dann noch Einvernehmen zwischen dem Finanzamt und dem Therapeuten erzielt werden. „Kann man die strittigen Dinge nicht klären, müssen die Praxisinhaber gegen den Bescheid Einspruch einlegen“, sagt die Expertin. „Da aber in der Regel der Betriebsprüfer die strittigen Sachverhalte schon im Vorfeld mit dem Bereich des Finanzamts abstimmt, die die Rechtsbehelfe bearbeitet, muss sich der Steuerpflichtige darauf einstellen, dass der Einspruch abgelehnt wird und er im Klageverfahren seine Meinung durchsetzen muss“. Das bedeutet, dass der Prüfer sich rechtlich absichert, bevor er Entscheidungen trifft.
Können die strittigen Sachverhalte vorher einvernehmlich geklärt werden, gibt es in manchen Fällen auch gar keine Schlussbesprechung. Dann kommt der Bericht schließlich per Post. Je nachdem, was festgestellt wurde, kann es sein, dass Praxisinhaber eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Schwere der Unstimmigkeiten und Vorsatz sind von Belang
Stellen die Prüfer fest, dass Fehler gemacht wurden, hängen die Folgen auch von der Schwere ab. Ist der Umfang höher, weil zum Beispiel im großen Stil Bareinnahmen hinterzogen wurden, dann schaltet der Prüfer die Steuerfahndung ein. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Praxisinhaber planmäßig jeden Monat 500 Euro nicht als Einnahme angibt“, erklärt die Steuerberaterin. „Wenn es mal passiert, dass kleine Beträge falsch verbucht sind, gibt es keine Strafverfolgung.“ In solchen Fällen schätzen die Prüfer eher Einnahmen hinzu. Wichtig ist also, ob es ein unabsichtlicher Fehler war oder ein planmäßiges Vorgehen.
In der Regel stehen die Steuerberater auch beratend zur Seite und können einschätzen, ob eine Klage gegen den die Prüfungsfeststellung Aussicht auf Erfolg hat oder eher nicht.
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