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GKV-Rettungsschirm: So spannen Sie ihn auf

Die wichtigsten Bestimmungen zur Durchführung
Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) ist die Grundlage für den lang ersehnten GKV-Rettungsschirm. Damit Sie jetzt als zugelassener Leistungserbringer für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eine Ausgleichszahlung für Corona-bedingte Ausfälle der Einnahmen erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer zuständigen Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung (ARGE) stellen. Welche Bestimmungen dafür gelten, hat der GKV-Spitzenverband nun festgelegt. Damit das Geld möglichst schnell fließt, geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Antragsstellung.
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Wer kann den Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen?

Nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V können diesen alle zugelassenen Leistungserbringer mit Umsatzeinbußen durch das Coronavirus stellen. Für Krankenhäuser, Rehabilitations- oder andere Einrichtungen nach § 124 Absatz 5 SGB V gelten die Bestimmungen nicht.

Hinweis: Zusätzlich zum Antrag müssen Sie keine weiteren Unterlagen mitsenden, anhand derer Sie die Umsatzeinbußen belegen.

Wie hoch ist die Ausgleichszahlung?

Die Ausgleichszahlung für Leistungserbringer, die vor dem 1. Oktober 2019 zugelassen wurden, beträgt 40 Prozent der Vergütung, die sie im vierten Quartal 2019 für Heilmittel mit den Krankenkassen abgerechnet haben – einschließlich geleisteter Zuzahlungen (Sonderregelungen bei späterer Zulassung siehe Kasten).

Die Höhe wird automatisch anhand der abgerechneten Beträge ermittelt. Eine Anrechnung von anderen Unterstützungsleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Soforthilfen des Bundes auf die Höhe der Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Allerdings ist die Zahlung aus dem Rettungsschirm als ganz normale Einnahme zu verbuchen und kann somit Einfluss auf andere einkommensabhängige Hilfen wie beispielsweise das Elterngeld haben.

Leistungen, die Sie aufgrund von zahnärztlich ausgestellten Heilmittelverordnungen abgerechnet haben, werden bei den Ausgleichszahlungen nicht berücksichtigt, da diese nicht in den GKV-Heilmittel-Schnellinformation für Deutschland (GKV-HIS) erfasst werden. Die Zahlen des vierten Quartals 2019 bilden die Basis für die Auszahlung des Rettungsschirms. Auch Rehasport und Funktionstraining, Kurmittel, PKV- und BG-Leistungen fallen raus.

An wen muss ich den Antrag richten?

Die Ausgleichszahlung müssen Sie bei der für Sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung beantragen. Eine Liste der zuständigen ARGEn finden Sie unter: www.zulassung-heilmittel.de

Wie die Antragsstellung erfolgt, lesen Sie im Kasten „Antragsstellung: So gehen Sie vor“.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Antragstellung erfüllen?

  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine gültige Zulassung besitzen.
  • Für die Berechnung ist das in den Daten nach § 84 Absatz 7 i. V. m. Absatz 5 SGB V enthaltene Rechnungsdatum der Rechnung, die an die Krankenkasse gegangen ist, ausschlaggebend – und nicht der Tag, an dem Sie die Rechnungen beispielsweise an Ihr Abrechnungszentrum gesendet haben. Es werden also nur die Leistungen berücksichtigt, die auch im genannten Zeitraum (4. Quartal) vom Abrechnungszentrum den Krankenkassen in Rechnung gestellt wurden.

Besonderheiten: Praxisverkauf und Wechsel des Inhabers

Nach dem 1. Oktober 2019 …

… habe ich die Praxis verkauft: In diesem Fall kann kein Antrag gestellt werden, da keine aktuell gültige Zulassung vorliegt.

… gab es einen Inhaberwechsel: Dann handelt es sich um eine Neuzulassung. Für den neuen Inhaber gelten die Regelungen des Schutzschirms.

In welchem Zeitraum muss der Antrag gestellt werden?

Sie können den Antrag ausschließlich zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 30. Juni 2020 stellen. Anträge die außerhalb dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Ausgleichszahlung geht auf das Konto, das zur entsprechenden IK hinterlegt ist. Wer sich unsicher ist, um welches es sich dabei handelt, findet die Informationen im Bestätigungsschreiben der ARGE-Institutionskennzeichen. Sie können das Konto auch schriftlich über die Vergabestelle für das Institutskennzeichen ändern, das dauert aber i. d. R. zwei Wochen und sollte daher nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Wenn Sie mehrere IKs haben, dann erfolgt eine separate Auszahlung. Achtung: Wenn das Konto des Abrechnungszentrums hinterlegt wird, wird das Geld auch dort hin überwiesen. Dann erfolgt eine Weiterüberweisung. Sollte sich das in den vergangenen Jahren geändert haben und es zu Irrläufern kommen, wird der Antragsteller (also Sie) kontaktiert.

Hinweis: Sie erhalten keine Bestätigung über die Höhe der Ausgleichzahlung. Diese können Sie nur dem Kontoauszug entnehmen. Das beschleunigt zwar den Ablauf, ohne Bescheid können Sie die Richtigkeit aber auch nicht kontrollieren.

Haben freie Mitarbeiter das Recht auf Beteiligung an den Ausgleichszahlungen?

„Das kommt darauf an, was die Praxisinhaber mit dem (freien) Mitarbeiter konkret vereinbart haben“, erklärt die Rechtsanwältin Karina Lübbe. „Sind z. B. auch Sonderzahlungen (wie die jetzigen aus dem Rettungsschirm) im Vertrag aufgenommen, muss man das Geld an die freien Mitarbeiter weitergeben bzw. dem Mitarbeiter eine entsprechende Umsatzbeteiligung auszahlen. In der Regel enthalten Verträge über die freie Mitarbeiterschaft jedoch meistens die Regelung, dass pro abgerechneter bzw. vergüteter Verordnung ein bestimmter Prozentsatz vergütet wird, z.B. 70 Prozent. Etwaige Sonderzahlungen sind in der Regel nicht Vertragsbestandteil.“

Fair wäre es laut Lübbe allerdings, die Zahlungen weiterzuleiten, denn die Umsätze sind ja nicht durch die Praxis erwirtschaftet worden, sondern durch den freien Mitarbeiter, der auch den Großteil der Kassen-Vergütung erhält. „Die Praxis selbst behält ja nur eine kleine Pauschale ein, weil sie den „Aufwand“ der Abrechnung hat.“

Wichtig: Wenn Sie Geld weiterreichen, dann kann es als „freigebige Zuwendung ohne Gegenleistung“ gewertet werden. Das kann möglicherweise zur Folge haben, dass die Auszahlung nicht als Betriebsausgabe gewertet wird und Schenkungssteuer droht. Wenden Sie sich vor einer Zahlung an Ihre freien Mitarbeiter zur Abklärung an Ihren Steuerberater.

Antragsstellung: So gehen Sie vor

1. Sie beantragen die Ausgleichszahlung bei der für Ihren Praxissitz zuständigen ARGE. Den dafür notwendigen Antrag finden Sie ab dem 20. Mai 2020 auf der Website der ARGEn: zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html

Bei natürlichen Personen ist ein Antrag ausreichend ­– auch bei mehr als einem Heilmittelbereich. Sie müssen dann jedoch im Antrag die für die jeweiligen Heilmittelbereiche vergebenen Institutionskennzeichen (IK) angeben. Bei mehreren IKs wird die Ausgleichszahlung separat ermittelt. Nur wenn Sie beispielsweise zwei Praxen an unterschiedlichen Orten betreiben, müssen Sie auch zwei Anträge stellen.

Besonderheit Gemeinschaftspraxis: Bei einer gemeinsamen IK muss nur ein Antrag je Zulassung gestellt werden, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter.

2. Nutzen Sie wirklich nur das entsprechende Antragsformular und übermitteln Sie die Daten grundsätzlich in elektronischer Form. Füllen Sie dafür das PDF Formular direkt in Ihrem Internet Browser aus, speichern Sie es ab und senden Sie es per Mail als Anhang an die zuständige ARGE.

Wichtig: Drucken Sie das Formular nicht aus, um es zu unterschreiben und anschließend wieder einzuscannen

3. Nach dem Versenden des Antrags erhalten Sie eine automatische Bestätigung über den Eingang der Mail.

GKV-Regelungen für Zulassungen zwischen Oktober 2019 und Juni 2020

  • Praxen, die zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2019 zugelassen wurden, erhalten 40 Prozent der Vergütung, die sie im vierten Quartal 2019 für Heilmittel gegenüber den Krankenkassen abgerechnet haben, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mindestens jedoch 4.500 Euro.
  • Diesen Betrag (4.500 Euro) erhalten auch die Praxen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und 30. April 2020 zugelassen wurden.
  • Für Zulassungen ab dem Mai 2020 erfolgt eine Ausgleichzahlung in Höhe von 3.000 Euro.
  • Wer im Juni 2020 zugelassen wird, erhält eine Ausgleichzahlung in Höhe von 1.500 Euro.

Hinweis: Wer vor dem 1. Oktober 2019 eine Zulassung erhalten hat, aber keine Rechnung zwischen Oktober und Dezember 2019 gestellt hat, erhält auch keine Ausgleichszahlung.

Der GKV-Spitzenverband hat wichtige Fragen zur Ausgleichszahlung in einem FAQ zusammengefasst.

Werfen Sie auch einen Blick in unseren up_Nachrichten Webcast vom 19. Mai 2020. Dort zu Gast: Frau Elke Maßing, Referatsleiterin Heilmittel beim GKV-Spitzenverband.

Diese Artikel gehören zum Themenschwerpunkt Rettungsschirm:

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