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Referentenentwurf zum Corona-Rettungsschirm

Das BMG hat am 16. April 2020 einen Referentenentwurf für den Rettungsschirm für Heilmittelerbringer (SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) vorgelegt. Demnach erhält jeder zugelassene Leistungserbringer eine einmalige, nicht rückzahlbare Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent des im vierten Quartal 2019 von der gesetzlichen Krankenversicherung erhaltenen Vergütungsvolumens – einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen.
© iStock: LIgorko

Die Ausgleichszahlungen werden laut Referentenentwurf für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 gezahlt. Zudem ist eine Pauschale für erhöhte Hygienemaßnahmen vorgesehen. Für jede Verordnung, die Leistungserbringer bis zum 30. September 2020 abrechnen, können sie einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Im Referentenentwurf heißt es dazu, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierzu kurzfristig eine für alle Heilmittelbereiche bundeseinheitliche Positionsnummer festzulegen hat. Die Leistung muss zudem nicht ärztlich verordnet werden.

Die zuständige Arbeitsgemeinschaft soll die Ausgleichszahlung innerhalb von zehn Werktagen ab Antragseingang anweisen. Bis Montag, 20. April 2020 (17 Uhr), können die Verbände zu dem Referentenentwurf Stellung nehmen.

Hinweis: Mehr zum Referentenentwurf hören Sie im up_Nachrichten Webcast vom Freitag, 17. April 2020.

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Sabine
20.04.2020 22:36

1,50 pro Verordnung und nicht pro Behandlung ist ja wohl… Weiterlesen »

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