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Rettungsschirm UND Kurzarbeitergeld

Heilmittelerbringer können beide Leistungen in Anspruch nehmen
Laut der Bundesagentur für Arbeit erhalten vertragsärztliche Praxen in der Regel kein Kurzarbeitergeld (KuG). Diese Entscheidung ist umstritten und betrifft nur die Ärzte. Dennoch hat sie bei manchen Heilmittelerbringern für Unsicherheiten gesorgt. Sie stellen sich nun die Frage, ob es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt, wenn sie Zahlungen aus dem Rettungsschirm für Heilmittelerbringer erhalten? An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass die Förderung für Heilmittelpraxen eine andere ist als die der Ärzte. Insofern muss auch die Regelung beim KuG anders sein.

„Für die Ärzte gibt es das Krankenhausentlastungsgesetz vom 29.03.2020. Dies gilt für Vertragsärzte, die aufgrund der Coronasituation Umsatzeinbußen von mehr als 10 Prozent haben. Sie bekommen fast eins zu eins ihre KV-Leistungen weiterbezahlt“, sagt Anette Hoffmann-Poeppel, Steuerberaterin aus Kiel. Bei den Heilmittelerbringern hingegen ist die Versorgungsstruktur-Schutzverordnung zum 05.05.2020 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Verordnung erhalten Therapeuten lediglich 40 Prozent der mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütungen aus dem vierten Quartal 2019. „Das ist also eine andere Situation“, erklärt die Steuerberaterin. „Der Rettungsschirm ist ein Zuschuss. Laut Begründung zur Verordnung des Gesundheitsministeriums ist bei der Kalkulation des Ausgleichsbetrag berücksichtigt, dass die Heilmittelerbringer Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfe in Anspruch nehmen und sich dadurch die Personalkosten verringern. Eine Ablehnung der KuG-Anzeige würde der Begründung widersprechen.“

Ärzte, die viele Privatleistungen anbieten, erhalten KuG

„Bei den Ärzten muss man zudem unterscheiden: Haben sie überwiegend vertragsärztliche Leistungen oder auch privatärztliche, die sie erbringen. Das Krankenhausentlastungsgesetz gilt nämlich nur für vertragsärztliche Leistungen. Vertragsärzte, die viele privatärztliche Leistungen anbieten, können hingegen Kurzarbeitergeld beantragen.

Hinweis: Steuerberater, die sich nicht explizit auf die Heilmittelbranche spezialisiert haben, werfen Ärzte und Therapeuten oft in einen Topf und kennen die Regelungen zum Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld häufig nicht. Lassen Sie sich also nicht verunsichern, wenn Ihr Steuerberater sagt, Sie dürften kein Kurzarbeitergeld beantragen, wenn Sie Soforthilfen erhalten. Das ist nicht wahr. Es sollte bei einer Ablehnung der Kurzarbeitergeldanzeige also immer geprüft werden, ob Widerspruch eingelegt werden kann.

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