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SH: Mitarbeiter ohne Immunitätsnachweis ab 16. März 2022 über Serviceportal melden

Jetzt zu Regelungen in Ihrem Bundesland informieren
Stand 11.03.2022. Praxisinhaber müssen ihre Mitarbeiter, die bis zum 15. März 2022 keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, dem zuständigen Gesundheitsamt melden. In Schleswig-Holstein ist die Meldung über das Serviceportal des Landes unter https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/ vorgesehen.

Zudem hat das Land Leitlinien zur Umsetzung der Impfpflicht veröffentlicht. Diese erläutern, nach welchen übergeordneten Kriterien die Gesundheitsämter ihre Entscheidungen über Tätigkeits- oder Betretungsverbote treffen sollen. So wird bei fehlender Vorlage entsprechender Nachweise nicht sofort ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen, sondern zunächst ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Bestandskräfte dürfen dementsprechend auch nach dem 15. März 2022 weiterarbeiten bis die Prüfung des Einzelfalls abgeschlossen ist.

Darüber hinaus ist es auch möglich, dass das Gesundheitsamt es gestattet, dass ungeimpfte Mitarbeiter weiterhin in der Praxis arbeiten dürfen. In den Leitlinien steht: „Von einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot kann ggf. in Einzelfällen abgesehen werden, soweit aus den Darlegungen der Unternehmens- und Einrichtungsleitungen oder der betroffenen Person ersichtlich ist, dass (neben der dargelegten Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung) ausreichende Schutzvorkehrungen wie beispielsweise strengere Hygienemaßnahmen oder Hygieneschulungen in kürzeren Intervallen schon etabliert wurden oder sich in Planung befinden.“

Wichtig: Informieren Sie sich jetzt darüber, welche Regelungen zur Meldung in Ihrem Bundesland gelten. Eine Übersicht dazu finden Sie auf www.praxisfragen.de/s/artikel/Corona-Meldung-von-nicht-immunisierten-Mitarbeitern.

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FAQ zu Impfungen und Impfpflicht

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