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FAQ zu Corona-Impfungen und Impfpflicht

Was Sie als Praxisinhaber wissen müssen
Stand 14.02.2022. In unserem Themenschwerpunkt 1.2022 haben wir das Thema Impfen und Impfpflicht näher beleuchtet. Auslöser war die vom Bundestag beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die damit verbundene Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen – auch Heilmittelerbringer (siehe § 20a IfSG). Uns erreichten daraufhin viele Fragen von Lesern, die wir hier gerne beantworten möchten.
© Artem Zakharov

Für welche Mitarbeiter einer Heilmittelpraxis gilt die Impfpflicht?

In §20a Absatz 1 IfSG steht:

„Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

  1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind: …
  2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“

Geimpft sein müssen also alle Mitarbeiter, die in Ihrer Praxis tätig sind und diese betreten oder Hausbesuche machen. Das gilt für angestellte Therapeuten ebenso wie für freie Mitarbeiter, den Praxisinhaber, die Reinigungskraft, Praktikanten usw. Die Art der Tätigkeit in der Praxis spielt keine Rolle.

Kann ich als Praxisinhaber auch ungeimpft in der Praxis arbeiten?

Nein, die Impfpflicht für in der Praxis tätige Personen gilt auch für Praxisinhaber. Wenn der Inhaber nicht geimpft ist, kann die Praxis aber theoretisch auch ohne ihn weiterlaufen. Er braucht dann eine fachliche Leitung, die ihn vertritt. Er selbst darf in den Praxisräumen dann ungeimpft nicht tätig sein. Das Tätigkeitsverbot gilt natürlich auch für Hausbesuche und Behandlungen z. B. in Pflegeheimen.

Was passiert ab dem 16. März 2022 mit ungeimpften Mitarbeitern?

Kurz gesagt: Sie müssen Mitarbeiter, die den Immunisierungsnachweis nicht erbringen, beim Gesundheitsamt melden. Über alle weiteren Schritte wird dort entschieden.

Auf Anfrage hat uns das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 10. Januar 2022 folgendes mitgeteilt:

„Alle Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen. Wenn einer dieser Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Bei Nichtvorlage besteht keine Verpflichtung zur Freistellung von Bestandspersonal durch die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens. Bei Nichtvorlage des Nachweises entscheidet das zuständige Gesundheitsamt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall über die weiteren Maßnahmen (wie z.B. ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot).“ (Quelle: Pressestelle BMG; Stand 10.01.2022)

Was ist mit Mitarbeitern, die nach Inkrafttreten der Impfpflicht eingestellt werden?

„Für Neueinstellungen nach dem 15. März 2022 besteht ein Beschäftigungsverbot, wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.“ (Quelle: Pressestelle BMG; Stand 10.01.2022)

Was passiert, wenn der Praxisinhaber die Regelungen ignoriert, ungeimpfte Mitarbeiter nicht meldet und einfach weiterarbeitet?

„Die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigt oder trotz Pflicht das Gesundheitsamt nicht informiert, muss mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Über die Häufigkeit der Kontrollen entscheiden die zuständigen Behörden der Länder nach pflichtgemäßem Ermessen.“ (Quelle: Pressestelle BMG; Stand 10.01.2022)

Wer darf die Daten zum Impfstatus der Mitarbeiter anfordern und einsehen?

Die Praxisinhaber müssen den Impf- bzw. Genesenenstatus ihrer Mitarbeiter abfragen und an das zuständige Gesundheitsamt melden, sofern ein Mitarbeiter nicht vollständig geimpft oder genesen ist. Das Gesundheitsamt kann dann die Person auffordern, die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Ab wann gilt eine Person als vollständig geimpft?

Als vollständig geimpft gilt, wer die auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlichten Voraussetzungen erfüllt (s. https://tinyurl.com/3puu6z4a).

Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 19.01.2022) gelten Sie in Deutschland mit zwei Impfungen als vollständig geimpft – das gilt mittlerweile auch für den Impfstoff Janssen® von Johnson & Johnson. Hier war zuvor eine Impfung ausreichend. Zudem müssen seit der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sein. Erst dann gelten Sie als vollständig geimpft.

Das Robert Koch-Institut sowie die Ständige Impfkommission (STIKO) empfehlen zudem für einen besseren Impfschutz drei Monate nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung (Booster). Das gilt auch für Menschen, die nach einer Infektion als genesen gelten.

Wie lange gilt das digitale Impfzertifikat?

Bislang waren die Impfzertifikate in der Europäischen Union (EU) zwölf Monate gültig. Seit dem 1. Februar 2022 sind Impfzertifikate in der EU ohne Booster nur noch neun Monate (270 Tage) nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig. Nach der Booster-Impfung verlängern sie sich zunächst um weitere zwölf Monate – das kann sich jedoch noch ändern, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

Wer gilt als geboostert?

Wenn Sie nach einer abgeschlossenen Grundimmunisierung eine dritte Impfung erhalten, am besten drei Monate später, gelten Sie ab dem Tag der dritten Impfung als geboostert.

Gleichgestellt werden Personen, die sich nach einer vollständigen Impfserie mit dem Corona-Virus infiziert haben und nun genesen sind. Hier gilt jedoch, dass der Genesenennachweis erst 28 Tage nach Infektion genutzt werden kann. Sie können mit dem Nachweis zu Ihrem Hausarzt oder in eine Apotheke gehen und sich dort einen QR-Code für Ihren digitalen Impfausweis holen.

Weitere Informationen zu den Auffrischungsimpfungen finden Sie auf der Website „Zusammen gegen Corona“ der Bundesregierung.

Ergänzung: Mittlerweile empfiehlt die STIKO Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten, eine zweite Booster-Impfung. Diese sollte frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung erfolgen. Mehr dazu hier.

Ab wann gilt eine Person als genesen?

Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infizieren, erhalten Sie einen Genesenennachweis, der 28 Tage nach Nachweis der Infektion und dann für 90 Tage gilt. Um einen Genesenennachweis vom Gesundheitsamt zu erhalten, muss zuvor ein positiver PCR-Test vorgelegen haben.

Was ist mit Mitarbeitern, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können?

Diese Personen müssen ein ärztliches Zeugnis darüber einreichen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Gibt es eine Ausnahmeregelung in der Impfpflicht für Personen, die aus religiösen Gründen eine Impfung ablehnen?

Das Gesetz sieht keine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen vor. Ausnahmen gibt es nur, wenn Personen aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Auf der Website „Zusammen gegen Corona“ finden Sie viele weitere Fragen und Antworten zu der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – und ebenso auf der Website www.praxisfragen.de.

Sollten Sie noch weitere organisatorische Fragen zu den Themen Impfen und Impfpflicht haben, schreiben Sie uns gerne an: redaktion@up-aktuell.de Wir gehen Ihren Fragen nach.

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