Bis zum 31. März 2022 ist es noch möglich, Stundungen wahrzunehmen. Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zudem bis zum 30. Juni 2022 abgesehen werden, wenn dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung vom Vollstreckungsschuldner bekannt wird, dass dieser „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist“. Die betroffenen Steuerpflichtigen können weiterhin bis zum 30. Juni 2022 einen Antrag auf Anpassungen von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren stellen. Das detaillierte Schreiben des BMF finden Sie hier.
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