„Gewerbe wird dabei übrigens weit ausgelegt und umfasst auch Mietverträge von Freiberuflern, auch wenn diese ja gar kein Gewerbe im eigentlichen Sinne betreiben“, erklärt Rechtsanwältin Karina Lübbe.
Im vorliegenden Fall hatte der Textildiscounter Kik geklagt, nachdem der Vermieter einer Filiale im Raum Chemnitz eine Mietminderung abgelehnt hatte. Das Oberlandesgericht Dresden entschied auf eine Reduzierung der Miete um die Hälfte. Der BGH befand nun, eine Mietminderung um die Hälfte sei zu pauschal. Auch wenn gewerbliche Mieter aufgrund des Lockdowns grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete haben, müsse bei der Höhe doch immer der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden, so das Gericht. Neben den Umsatzeinbußen spielen dabei auch etwa staatliche Hilfen und Versicherungsleistungen eine Rolle. Ob und in welche Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist, ist damit von Fall zu Fall zu prüfen.
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