Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten sind damit weiterhin möglich. Der G-BA betont, dass diese Regelung unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde gelte. Auch die Sonderregelung zu Heilmittel-Verordnungen wird verlängert. Diese bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Ebenso können Folgeverordnungen für Hilfs- und Heilmittel weiterhin nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden – sofern der Arzt den Patienten bereits aufgrund derselben Erkrankung untersucht und eine erste Verordnung ausgestellt hat. Auch Heilmittelbehandlungen können weiter per Videotherapie stattfinden, wenn der Therapeut dies für möglich hält und der Patient damit einverstanden ist.
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