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Neue Testverordnung regelt Anspruch auf kostenlose Corona-Tests in Praxen

Mit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 15. Oktober 2020 können sich Angestellte in Praxen humanmedizinischer Heilberufe nach §23 des Infektionsschutzgesetzes, also auch Therapiepraxen, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einmal pro Woche kostenlos mittels Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus testen lassen.
© tihanastocker

Diese Tests erfolgen im Rahmen der Verhütung der Verbreitung von Sars-CoV-2 gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Die Kosten dafür tragen die gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem ist in der TestV geregelt, dass sich alle in der Einrichtung Tätigen auch dann testen lassen können, wenn eine Corona-Erkrankung bei einer Person (Besucher oder Mitarbeiter) festgestellt wurde – und zwar auch ohne Symptome.

Hinweis: Dieser Artikel wurde nachträglich angepasst.

Seit der Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 30.11. (in Kraft seit 02.12.) gilt, dass Therapiepraxen zehn Tests pro Mitarbeiter pro Monat beschaffen und die Kosten dafür mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen können (Stand 12.04.2021):

„Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 können zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigen in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen.“

„Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen Sitz hat.“

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