Diese Tests erfolgen im Rahmen der Verhütung der Verbreitung von Sars-CoV-2 gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Die Kosten dafür tragen die gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem ist in der TestV geregelt, dass sich alle in der Einrichtung Tätigen auch dann testen lassen können, wenn eine Corona-Erkrankung bei einer Person (Besucher oder Mitarbeiter) festgestellt wurde – und zwar auch ohne Symptome.
Hinweis: Dieser Artikel wurde nachträglich angepasst.
Seit der Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 30.11. (in Kraft seit 02.12.) gilt, dass Therapiepraxen zehn Tests pro Mitarbeiter pro Monat beschaffen und die Kosten dafür mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen können (Stand 12.04.2021):
„Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 können zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigen in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen.“
„Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen Sitz hat.“
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