Im vorliegenden Fall war der Kläger mehrere Jahre als Bote einer Apotheke beschäftigt. Auf eigenen Wunsch hatte er seinen Jahresurlaub in Form einer Arbeitszeitverkürzung genommen. Statt 30 arbeitete er nur 27,5 Stunden pro Woche. Weiteren Urlaub verlangte er nicht. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses forderte er einen finanziellen Ausgleich für den in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.
Während das Arbeitsgericht Aachen die Klage abwies, gaben die Richter in Köln dem Kläger Recht: Zur Begründung hieß es, eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne der Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) dar. Gemäß § 7 BurlG seien die Urlaubsansprüche von insgesamt 60 Tagen auch nicht verfallen. Denn der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer „nicht klar und rechtzeitig darauf hingewiesen“, dass der Urlaubsanspruch „mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.“ Dem Arbeitgeber obliege die Informationspflicht, wie es Ende letzten Jahres der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt hatte (Az. C-619/16 und C-684/16).
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