Der Januar war besonders hektisch, das hat sich noch in den Februar und März fortgesetzt. Urlaub? Ganz schwierig. Ab April war dann ein Therapeut lange krank, seit August ist eine Mitarbeiterin in Mutterschutz. Schon ist das Jahr fast zu Ende und die Angestellten schieben einen Berg ungenutzter Urlaubstage vor sich her. Was tun? Bisher galt die Regelung, dass sich die Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich waren, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, sodass er nicht verfällt. Das hat sich jetzt geändert.
Urlaubsgelegenheit nachweisen
Mit seinem Urteil vom 6. November nimmt der Europäische Gerichtshof Arbeitgeber beim Thema Urlaub stärker in die Pflicht. Denn der Anspruch auf die Urlaubstage erlischt nicht mehr allein deswegen, weil Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt haben. Vielmehr entschied der EuGH: „Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.“
Was nun eine „angemessene Aufklärung“ ist, wird vermutlich in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Praxisinhaber tun aber sicher gut daran, die Mitarbeiter zum Jahresende hin an die verbleibenden Urlaubstage zu erinnern und sie dazu zu animieren, diese auch zu nehmen. Erst wenn Mitarbeiter „aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage“ darauf verzichten, verfallen die Urlaubstage.
Obwohl viele das meinen, wandern nicht genommene Urlaubstage übrigens nicht automatisch ins nächste Jahr. § 7 Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende verfällt – es sei denn er konnte aus persönlichen, zum Beispiel Krankheit, oder betrieblichen Gründen nicht angetreten werden. Dann gilt die Frist bis zum 31.3. des Folgejahres. Im Arbeitsvertrag lässt sich aber eine automatische Übertragung festhalten.
Urlaubsanspruch erben
Arbeitnehmer können sich den Jahresurlaub nicht ausbezahlen lassen, ihre Erben hingegen schon. Auch das hat der EuGH am 6. November 2018 entschieden. Denn mit dem Recht auf bezahlten Urlaub gehe auch eine finanzielle Komponente einher. Die Vergütung für den Urlaub geht damit in das Vermögen des Arbeitnehmers über und nach dessen Tod auf seine Erben. Stirbt ein Mitarbeiter, müssen Arbeitgeber den Erben die verbliebenen Urlaubstage ausbezahlen.
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