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Datenschutz?…! Impfstatusabfrage der Mitarbeiter in Physiotherapiepraxen?

Von Niels Köhrer, externer Datenschutzbeauftragter für up|plus-Kunden

Die Datenschutzkonferenz – bestehend aus allen Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes – hat in einem Beschluss die Frage behandelt, ob Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten erfragen dürfen.

Bei dem Impfstatus handelt es sich um ein Gesundheitsdatum und bedarf einer Rechtsgrundlage. Diese findet sich nicht unmittelbar in der DSGVO, sondern im Infektionsschutzgesetz (§§ 23a, 23 Abs. 3) und gilt für bestimmte Gesundheitsbereiche. Eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter besteht unter anderem bei „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“. Hierunter dürften auch Physiotherapiepraxen fallen.

Mitarbeiter von Physiotherapiepraxen können demnach zum Impfstatus befragt werden und müssen diesen auch nachweisen – mittels Impfzertifikat z.B.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Kopie des Impfausweises oder des Zertifikats nicht angefertigt werden sollte. Es ist notwendig aber auch ausreichend, dass vermerkt wird, dass der Nachweis vorgelegt wurde. Die Daten müssen gelöscht werden, wenn diese nicht mehr erforderlich sind, sprich die Pandemie vorbei ist oder neue Impfungen nachzuweisen sind. Wann das sein wird, wird Ihnen wohl keiner aktuell beantworten können.

Übrigens: Wenn diese Kolumne erscheint, kann es bereits sein, dass auch für viele andere Bereiche eine Rechtsgrundlage für eine Impfstatusabfrage geschaffen wurde durch z. B. die Änderung der Arbeitsschutzverordnung. Für „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ gibt es jedoch bereits so etwas wie Rechtssicherheit.

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