Auftritte in sozialen Medien werden aber als eigenständige Auftritte angesehen. Auf diesen Auftritten müssen daher ebenfalls rechtliche Hinweise bereitgestellt werden. Dies wurde auch bereits gerichtlich entschieden. Die rechtlichen Hinweise können natürlich als Volltext hinterlegt werden, praktischer ist jedoch meist eine Verlinkung auf die Rechtstexte der Website. Dadurch müssen die Rechtstexte nicht auf mehreren Kanälen gepflegt werden. Hierzu folgende Tipps:
- Links müssen klickbar und die Rechtstexte müssen über wenigstens 2-Klicks erreichbar sein (hierbei geht es um die leichte Auffindbarkeit)
- die Funktion des Links sollte erkennbar sein, daher eine Bezeichnung wie „Impressum: …“ oder „Datenschutzhinweise: …“ oder einen sprechenden Link verwenden (z. B. https://koehrer.de/impressum/)
In den Datenschutzhinweisen ist dann ein kurzer Absatz zu der eigenen Verarbeitung von Daten auf Social-Media-Kanälen aufzunehmen. Ob diese Verpflichtung sinnvoll ist oder nicht, steht nicht zur Debatte, denn Abmahnungen aufgrund falscher/fehlender Impressen sind absolute Klassiker, können jedoch verhältnismäßig leicht verhindert werden.
Außerdem interessant:
Datenschutz?…! Rechnungsversand per E-Mail
Datenschutz?…! Verschlüsselungstrojaner = Meldepflicht nach DSGVO?