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Datenschutz?…! Cookie-Einwilligung auf Webseiten

Von Niels Köhrer, externer Datenschutzbeauftragter für up|plus-Kunden

Um Praxiswebseiten optimieren zu können und um zu wissen, welche Inhalte Leser interessieren, lassen sich Dienste von Drittanbietern einbinden, die das Nutzerverhalten sammeln und auswerten. Diese Daten helfen dabei, Praxiswebsite und -marketing passgenau weiterzuentwickeln. Das Surfverhalten darf aber nicht einfach gemessen werden, der Websitebesucher muss einwilligen. Es ist also erforderlich, seine Zustimmung einzuholen – mit einer Cookie-Einwilligung.

Aktuell gibt es zwei Gründe, um dieses Thema in Erinnerung zurufen: Zum einen tritt im Dezember ein neues Gesetz in Kraft, das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), das die Einwilligungspflicht für nicht erforderliche Cookies regelt. Zum anderen prüft gerade beispielsweise die bayerische Aufsichtsbehörde vermehrt Websites und deren Cookie-Tools.

Praxen sollten daher Folgendes beachten:

1. Wenn auf der Website Cookies für Marketing oder Analyse genutzt werden, müssen die Nutzer vorher einwilligen. Lediglich technisch notwendige Cookies, etwa für den Warenkorb, bedürfen keiner Einwilligung.

2. In der Regel wird für die Einwilligung in technisch nicht erforderliche Cookies ein Tool eingesetzt, das sogenannte „Consent-Tool“. Hierbei gilt, dass das Annehmen genau so einfach sein sollte, wie das Ablehnen. Es sollten daher möglichst nur zwei Buttons im Cookie-Banner (dieses erscheint direkt nach Aufruf der Website) platziert werden: „Annehmen“ und „Ablehnen“. Ist der „Ablehnen“-Button nicht auf der ersten Ebene auswählbar, macht sich der Websitebetreiber angreifbar. Um sich hier keinem Risiko auszusetzen, sollten Praxen ihre Website in puncto Cookie-Einwilligung prüfen und ggf. anpassen. Denn vermutlich wird das Thema durch das neue Gesetz erneut in den Fokus rücken und dann auch Gerichte beschäftigen.

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