Ein ähnliches Urteil wäre so auch denkbar für jeden anderen, der Gesundheitsdaten verarbeitet. Die Schweigepflicht spielt im Datenschutz nämlich zunächst keine entscheidende Rolle. Die Frage lautet vielmehr immer, ob eine Rechtsgrundlage vorliegt (z. B. Behandlungsvertrag oder Einwilligung).
Zeitgleich wird es aber oft der Fall sein, dass derjenige, der Gesundheitsdaten verarbeitet, auch einer beruflichen Schweigepflicht unterliegt. Es kann daher sein, dass eine Unachtsamkeit (=unrechtmäßige Übermittlung von Gesundheitsdaten) eine ganze Reihe von Konsequenzen nach sich zieht: Wie im erwähnten Urteil, Schmerzensgeldansprüche eines Betroffenen, daneben Bußgeldverfahren einer Datenschutzaufsichtsbehörde sowie arbeitsrechtliche, strafrechtliche oder zulassungsrechtliche Konsequenzen. Die datenschutzrechtlichen Folgen sind verglichen mit etwaigen berufsrechtlichen Auswirkungen wohl weniger einschneidend.
Dennoch ist es sinnvoll, den Datenschutz zu beachten. Denn: Wenn die Verarbeitung (wie die Übermittlung an Dritte) von Gesundheitsdaten datenschutzrechtlich rechtmäßig ist, dann wird in der Regel (aber keine Regel ohne Ausnahme…) auch keine Verletzung der Schweigepflicht vorliegen.
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