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Datenschutz?…! Videoüberwachung in der Praxis

Von Niels Köhrer, externer Datenschutzbeauftragter für up|plus-Kunden

Die Datenschutzaufsichtsbehörde in Niedersachsen hat ein Bußgeld gegen einen größeren Elektronikhändler verhängt. 10,4 Mio. Euro, weil Arbeitsplätze, Aufenthaltsbereiche, Verkaufsräume und Lager mittels Kameras überwacht worden sein sollen. Der Elektronikhändler geht gegen diesen Bußgeldbescheid vor, ob der Bescheid Bestand haben wird, ist also noch offen. Grund genug dies als Anlass zu nehmen, um sich mit der Videoüberwachung in Praxisräumen auseinander zu setzen.


Videoüberwachung in Praxisräumen ist zwar kein Ding der Unmöglichkeit, Praxisinhaber sollten jedoch sehr gute Gründe für den Einsatz von Videokameras vorweisen können, sollten die Aufsichtsbehörden den Einsatz der Kameras überprüfen wollen. In der Regel wird man nämlich nicht davon ausgehen können, dass der Einsatz rechtmäßig ist.

Grundlage für die Videoüberwachung dürfte kaum eine Einwilligung sein, da eine solche praktisch nur schwerlich wirksam eingeholt werden kann. Bleibt daher in den allermeisten Fällen das „berechtigte Interesse“ als einzige Rechtsgrundlage. Je nachdem, wer auf den Aufnahmen zu sehen ist, ob Patient oder Mitarbeiter, muss der Praxisinhaber daher nachweisen, dass sein Interesse an den Aufnahmen, das Interesse der auf den Bildern erkennbaren Personen überwiegt. Hierfür kann es einige Anhaltspunkte geben: Gefahr von Diebstahl, Beweismittelsicherung zur Rechtsverfolgung, Kostenersparnis, Einsatz zur Beobachtung von Patienten. Damit der Einsatz von Kameras rechtmäßig ist, muss der jeweilige Grund aber belegbar sein (z. B. durch bereits erfolgte Einbrüche, Diebstähle). Sollten Sie darüber nachdenken, ob Kamerasysteme eingesetzt werden sollen, dann sprechen Sie unbedingt Ihren Datenschutzbeauftragten an, ob ein solcher Einsatz überhaupt rechtlich möglich ist.

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